Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Regulativ 
uͤber das Verfahren bei baulichen Anlagen oder sonstigen Veraͤnderungen der 
Erdoberflaͤche innerhalb der naͤchsten Umgebungen der Festungen. 
Vom 10ten September 1828. 
1. Augemeine D. ## die Vertheidigungsfähigkeit der Festungen durch solche bauliche Anlagen 
Bestimmun= oder Veränderungen der Erdoberfläche, wodurch die freie Umsicht von den Festungs- 
gen. werken und die Wirkung der Schußwaffen behindert, so wie die Annaͤherung des 
Feindes beguͤnstigt werden koͤnnte, — nicht nachtheilig beschraͤnkt werde, auch 
die Anwohner der Festungen vor wiederkehrenden Kriegsschaͤden moͤglichst bewahrt 
bleiben, wird hierdurch unter Aufhebung der in den Kabinetsorders vom 28sten 
April 1797., vom 12ten Maͤrz 1814., vom 24sten August 1814., vom 13ten 
September 1816., vom bten Januar 1820., vom Oten April 1822., vom 
1#sten Oktober 1823. und vom 30sten August 1824. enthaltenen Bestimmungen 
Nachstehendes verordnet: 
Rayon--Ll- K 1. Die nächsten Umgebungen der Festungen werden, nach Maaßgabe 
nien und Ra= ihrer Entfernung von den Werken, in drei Bezirke eingetheilt, und für jeden dieser 
von · Bestese. Bezirke weiter unten besondere Beslimmungen festgestellt. 
Zum ersten Bezirke gehören diejenigen Grundstücke, welche zwischen den 
Festungswerken und einer von diesen auf 100 Cein hundert und sechszig) 
Ruthen oder 800 Schritt Entfernung zu ziehenden Grenz= oder Rayon-Linie 
belegen sind; 
zum zweiten Bezirke diejenigen Grundstücke, welche zwischen dieser ersten 
Rayon-Linie und einer zweiten um 100 Ruthen weiter, also auf 260 
Czweihundert und sechszig) Ruthen oder 1300 Schritt Entfernung von 
den Festungswerken zu ziehenden Rayon-Linie; und 
zum dritten Bezirk diejenigen Grundstücke, welche außerhalb der zweiten 
Rayon-Linie und bis zu einer Entfernung von 360 (dreihundert und 
sechszig) Ruthen oder 1800 Schritt von den Werken belegen sind. 
## 2. Von diesen obengenannten Grenz= oder Rayon -Linien werden 
nur die beiden ersten von respective 160 und 260 Ruthen Entfernung von den 
Festungswerken wirklich abgesteckt und durch Pfähle oder Marksteine dauernd 
bezeichnet. Die Abtragung jener Distanzen erfolgt von den ausspringenden Winkeln 
des bedeckten Weges und zwar von dem obern Rande des Glazis, oder in Ermange- 
lung
	        
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