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lung eines Glazis von dem aͤußern Grabenrande, oder wenn auch ein Graben
nicht vorhanden ist, von der Feuerlinie der Wallbrustwehren selbst.
Bei der großen Verschiedenartigkeit der Tracen und der fortifikatorischen
Verhaͤltnisse der Befestigungen wird der Entwurf zur Ziehung der Rayon-Linien
vom Kriegesministerio für die einzelnen Fälle festgestellt und die Absteckung dem-
nächst durch die Forrisikations-Behörde unter Konkurrenz der Civilbehörde im
kommissarischen Wege vollzogen.
## 3. Wer auf Grundstücken, welche innerhalb der beiden ersten Nayon= Baugesuche,
Bezirke liegen, einen Neu-, Reparatur= oder Umbau vorzunehmen, oder eine Säa#tnnn
sonstige, die Gestalt der Erdoberfläche ändernde Anlage zu machen oder Macte- Perucchssel-
nalien-Vorräthe anzuhäufen beabsichtigt, muß das Gesuch um die Erlaubniß 5%“ «
bierzu bei der Ortspolizei-Behörde einreichen. Wenn diese in polzzeilicher und
gewerblicher Hinsicht dagegen nichts zu erinnern findet, übergiebt sie das Gesuch
der Kommandantur der Festung, welche es unter Zuziehung des Platz-Ingenieurs
und des Festungs-Inspekteurs prüft und zur Entscheidung an das Kriegsmi-
nisterium gelangen läßt.
Letteres tritt nach Umsländen darüber mit den höheren Instanzen des
Ingenieur-Korps in Rücksprache.
&. 4. Wird das Gesuch bewilligt, so muß der Besitzer des Grundstücks
einen Revers ausstellen, in welchem er sich unter Verzichtleistung auf jede Ent-
schädigung verpflichtet, die bewilligte neue Anlage, die Vorräthe re., sobald die
Umstände es erheischen und die Kommandantur der Feslung es schriftlich verlangt,
sogleich wiederum wegzuschaffen, oder im Fall der Säumniß sich der Zerstörung
der Anlagen oder Vorräthe auf seine Kosten zu unterwerfen.
Wird von der Kommandantur, besonders bei neuen baulichen Anlagen,
die Eintragung dieses Reverses in das Hypothekenbuch für nothwendig gehalten,
so muß der Grundbesitzer auch in diese Eintragung willigen und den Revers in
der hierzu geeigneten Form aussiellen. Nach Ausstellung des Reverses und in
den geeigneten Fällen nach erfolgter Eintragung desselben in das Hypothekenbuch
wird sodann dem Grundbesitzer ein von der Polizeibehörde ausgestellter und von
der Kommandantur genehmigter Erlaubnißschein zur Ausführung seines Vorha-
bens ertheilt.
g. 5. Die innerhalb beider Rayon-Bezirke einmal vorhandenen Bau= Behand-
werke und Einrichtungen sollen, wenn gleich Neuanlagen in ähnlicher Bauart lung (Gon
nicht zugelassen werden dürfen, doch ferner geduldet werden. Dieselben können Et
auch, in sofern darauf nicht die besondere Bedingung des allmähligen Eingehens Verlc. 1
durch Verfall, oder der künftigen Reduktion, auf eine leichtere Bauart schon
(No. 116.) 32 haftet,