Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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haftet, durch Reparaturen, ohne Aenderung der Baumasse, in ihrer Substanz 
erhalten, oder auch, wenn gänzliche Baufälligkeit, oder eine zufeillige Zerstörung, 
zur Friedenszeit eintritt, durch Umbau wieder hergestellt werden, wobei jedoch die 
Herstellung in der Regel ganz in den alten Dimensionen und nach der bisherigen 
Bauart erfolgen muß. Nur in diesem Falle kann dem Bauenden die im §. 4. 
gedachte Ausstellung des Reverses erlassen werden, der er sich jedoch zu unter- 
ziehen hat, sobald mit dem Reparatur= oder Umbau eine Erweiterung, Hinzu- 
fügung oder sonstige Neuanlage, in Verbindung gebracht wird. 
##. 6. Die Erweiterung eines neu herzustellenden Bauwerks ist, in mili. 
tairischer Hinsicht, als zulässig zu erachten, wenn 
1) der Neuban in dem gewünschten größeren Umfange überhaupt in einer, den 
Rayon-Vorschriften entsprechenden Bauart ausgeführt werden soll, 
oder wenn 
2) der Bauende zu dem beabsichtigten Umbau eine leichtere als die bisherige 
Bauart wählt, und die Mauer= und Lehmstakwerke in dem neuen größeren 
Gebäude sich gegen die wegzubrechenden Massiotheile des alten Gebäudes 
#ihrem kubischen Inhalte nach nicht vermehren. 
K. 7. Besitzer von Grundstücken, welche innerhalb der beiden ersten 
Rayon-Bezirke mit der Ausführung einer Anlage vorschreiten, ehe sle den dazu 
erforderlichen Erlaubnißschein erhalten haben, und Handwerker, welche in solchem 
Falle zur Ausführung mitwirken, verfallen in eine polizeiliche Strafe von zwei 
bis zehn Thalern, und die eigemnächtig unternommene Anlage wird nach Umstän- 
den auf Kosten des Besitzers wiederum weggeschafft. 
II. Besondere #. 8. Innerhalb des ersten Rayon-Bezirkes darf auf bisher unbebauten 
s eie Erllen kein neues permanentes Gebäude angelegt werden und überhaupt kein 
Aelnen,Baumaterial in Anwendung kommen, welches bei erfolgender Wegnahme oder 
lirtke. Verbrennung der Holztheile, Stein= oder Schuttmassen auf der Erdoberfläche 
Erseer Bezirk, hinterlassen würde. Mauer= und Lehmstakwerk, Miseewände, Ziegelbedachung 
sind daher bei Neuanlagen wie bei Erweiterungsbauten ganz unzulässig und dürfen 
nur nach §. 5. und 6. bei der Reparatur oder dem Umbau schon vorhandener 
Gebäude 2c., jedoch ohne Vermehrung der bisherigen Baumasse angewendet 
werden. 
K 9. Es kann daher für diesen ersten Rayon-Bezirk nur die Anlage ganz 
leichter Bauten, z. E. von Garrenhausern, Schuppen, Wachterhürten, welche 
ganz in Holz zu errichten, mir Brettern zu verkleiden und mit Holz, Stroh, Rohr, 
Zink oder Schiefer zu decken sind, gestatter, auch allenfalls für einzelne Wachter- 
Hütten, wo der Gewerbebetrieb des Grundbesitzers dies dringend erforderr, die 
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