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haftet, durch Reparaturen, ohne Aenderung der Baumasse, in ihrer Substanz
erhalten, oder auch, wenn gänzliche Baufälligkeit, oder eine zufeillige Zerstörung,
zur Friedenszeit eintritt, durch Umbau wieder hergestellt werden, wobei jedoch die
Herstellung in der Regel ganz in den alten Dimensionen und nach der bisherigen
Bauart erfolgen muß. Nur in diesem Falle kann dem Bauenden die im §. 4.
gedachte Ausstellung des Reverses erlassen werden, der er sich jedoch zu unter-
ziehen hat, sobald mit dem Reparatur= oder Umbau eine Erweiterung, Hinzu-
fügung oder sonstige Neuanlage, in Verbindung gebracht wird.
##. 6. Die Erweiterung eines neu herzustellenden Bauwerks ist, in mili.
tairischer Hinsicht, als zulässig zu erachten, wenn
1) der Neuban in dem gewünschten größeren Umfange überhaupt in einer, den
Rayon-Vorschriften entsprechenden Bauart ausgeführt werden soll,
oder wenn
2) der Bauende zu dem beabsichtigten Umbau eine leichtere als die bisherige
Bauart wählt, und die Mauer= und Lehmstakwerke in dem neuen größeren
Gebäude sich gegen die wegzubrechenden Massiotheile des alten Gebäudes
#ihrem kubischen Inhalte nach nicht vermehren.
K. 7. Besitzer von Grundstücken, welche innerhalb der beiden ersten
Rayon-Bezirke mit der Ausführung einer Anlage vorschreiten, ehe sle den dazu
erforderlichen Erlaubnißschein erhalten haben, und Handwerker, welche in solchem
Falle zur Ausführung mitwirken, verfallen in eine polizeiliche Strafe von zwei
bis zehn Thalern, und die eigemnächtig unternommene Anlage wird nach Umstän-
den auf Kosten des Besitzers wiederum weggeschafft.
II. Besondere #. 8. Innerhalb des ersten Rayon-Bezirkes darf auf bisher unbebauten
s eie Erllen kein neues permanentes Gebäude angelegt werden und überhaupt kein
Aelnen,Baumaterial in Anwendung kommen, welches bei erfolgender Wegnahme oder
lirtke. Verbrennung der Holztheile, Stein= oder Schuttmassen auf der Erdoberfläche
Erseer Bezirk, hinterlassen würde. Mauer= und Lehmstakwerk, Miseewände, Ziegelbedachung
sind daher bei Neuanlagen wie bei Erweiterungsbauten ganz unzulässig und dürfen
nur nach §. 5. und 6. bei der Reparatur oder dem Umbau schon vorhandener
Gebäude 2c., jedoch ohne Vermehrung der bisherigen Baumasse angewendet
werden.
K 9. Es kann daher für diesen ersten Rayon-Bezirk nur die Anlage ganz
leichter Bauten, z. E. von Garrenhausern, Schuppen, Wachterhürten, welche
ganz in Holz zu errichten, mir Brettern zu verkleiden und mit Holz, Stroh, Rohr,
Zink oder Schiefer zu decken sind, gestatter, auch allenfalls für einzelne Wachter-
Hütten, wo der Gewerbebetrieb des Grundbesitzers dies dringend erforderr, die
Auf-