— 125 —
reichend starken Konstruktion nachgegeben werden und bleibt es dem Kriegsminisierio
uͤberlassen, den besonderen Fall unter Zuziehung der Generalinspekteurs der Festun-
gen zur Entscheidung zu bringen.
K. 15. Hoͤlzerne Windmuͤhlen duͤrfen wegen ihrer Hoͤhe nur außerhalb
einer Entfernung von 80 Ruthen von den Festungswerken neu angelegt werden.
uͤbrigen Theile der Rayon-Bezirke ist ihre Errichtung in militairischer Hinsicht
zulaͤssig.
&. 16. Die Neuanlage von Kirch= und Glocken -Thürmen, oder die
Erhöhung vorhandener Thürme, ist innerhalb der beiden ersten Rayon-Bezirke
unstatthaft. Zu dergleichen Thurmbauten außerhalb der Zten Rapon-Linie bis
zu einer Entfernung von 360 Ruthen von der Glazis-Cr#te muß zuvor die Zustim-
mung der Militairbehörden eingeholt werden.
X. 17. Die Anlage von Beerdigungsplätzen ist innerhalb der Rayon-
Bezirke und selbst bis zum Fuße des Glazis zuladssig, in sofern die damit ver-
ku#npften Einrichtungen den vorstehenden Bestimmungen entsprechend getroffen
werden. Die Grabhügel dürfen nur 18 Zoll Höhe erhalten, die Denksteine müssen
flach auf den Boden gelegt werden; hölzerne Oenkmler und kleine Urnen von Stein
sind zulässig, Familiengewölbe oder sonstige Massivbauten aber innerhalb der ersten
beiden Rayon-Bezirke unstakthaft.
§&. 18. Die auf Privat-Grundslücken seit längerer Zeit schon vorhanden Anlage und
gewesenen Lehm= und Sandgruben, Stein= und Kalkbrüche oder Ziegeleien können hden
zwar ferner in Gebrauch behalten werden, jedoch nur in soweit, als dadurch nicht # Send-
von Neuem deckende Erdränder gegen die Festung entstehen. -7
Die Benutzung von dergleichen Gruben oder Brüchen auf Königlichem Grund 3
und Boden darf in den Fällen, wo die Festungswerke nicht eine unbehinderte Ein-
sicht in die Gruben haben, nicht ferner geduldet werden.
Die Neuanlage von Lehm-2c. Gruben, Steinbrüchen und Ziegeleien kann
in der Regel nur außerhalb der zweiten Rayon-Linie gestattet und innerhalb der-
selben nur dann ausnahmsweise, unter Zustimmung des Generalinspekteurs der
Eestungen, nachgegeben werden, wenn die durch den Arbeitsbetrieb entstehenden
Gruben dergestalt eingeschnitten werden können, daß den Festungswerken stets
die unbehinderte Einsicht in dieselben verbleibt.
Permanente Jiegel= und Kalköfen dürfen nur außerhalb der zweiten Rayon-
Kmie angelegt werden.
#. 19. Holzhöfe, Dielen= und sogenannte Holzmärkte, d. h. Grundstücke, Anlage und
welche ans gewerblichen Rücksichten zur Aufbewahrung der Porrüthe voit Staab--,e sa
Bau-voder Biennholz, odet von anderein Feuerungs-Materiale, als Sceinkohlen,
Torf, Lohluchen r2c. angewendet werden, dürfen innethalb des ersten und zweiten e
(No. 4463.) Rayon- Sladen.