Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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g. 20. Einfache Blockhaͤuser oder einzelne nur in Erde aufgeworfene i. Batnz 
r 
Schanzen, welche außerhalb des Glazis der Haupt-Enceinten vorgeschoben liegen, 
erhalten keinen besonderen Rapon-Bezirk. 
&#. 21. Selbstständige detaschirte Werke dagegen, welche durch Mauerwerk 
und Hohlbauten gegen den gewaltsamen Angriff gesichert sind, werden auf 
100 Ruthen Entfernung vorwärts ihrer Glazisfronte mit einer besondern Rayon- 
Linie umgeben, welche sich zu beiden Seiten dem ersten Rayon-Bezirke der hinter- 
liegenden Haupt-Enceinte anschließt. 
K. 22. Innerhalb dieses Bezirkes von 100 Ruthen Ausdehnung um die 
detaschirten selbsiständigen Werke, unterliegen die vorkommenden Bauten, die Ver- 
dnderungen und Benutzungen der Terrain-Oberflache ganz denjenigen Bestimmun- 
gen, welche für den ersten Rayon-Bezirk der Haupt-Enceinten gegeben worden sind. 
K 23. Außerhalb des gedachten Bezirks von 100 Ruthen aber und in 
sofern dessen Grenzlinie nicht noch innerhalb des zweiten Rayon-Bezirkes der 
Haupt-Enceinte fällt, erleiden die Bauten und Benutzungsarten der Grundstücke 
keine andere Beschränkungen, als welche überhaupt für das Terrain außerhalb 
des zweiten Rayon-Bezirkes noch vorgeschrieben sind. 
mungen 
den Rayon- 
Bezirk von 
Außenwer- 
en. 
K. 24. Bei Festungen, welche mehrere vor einander liegende Umwallun= IV. Beslim-- 
gen haben, in deren Zwischenrdumen sich Privat-Grundstücke befinden, treten 
in Bezug auf die letzteren folgende Vorschriften in Anwendung: 
a) Für die Reparaktur und den Umbau schon vorhandener Gebäude und An- 
lagen gelten die oben in den 9. 5. und 6. erlassenen Bestimmungen. 
b) Für Neuanlagen oder Eimichtungen alles dasjenige, was für den zweiten 
Rayon-Bezirk der Haupt-Enceinten ausgesprochen worden, jedoch mit der 
besonderen Einschränkung, daß 
) auf den hler in Rede stehenden Grundstücken neue Gebäude nur einslöckig 
und in den Fachwerks-Wöänden nur mit Lehmstakung oder Luftziegeln auf- 
geführt und 
4) um den Raum nicht zu sehr zu beengen, innerhalb einer Entfernung von 
20 Ruthen von dem Graben oder dem oberen Glazisrande der inneren 
Festungs-Enceinte ab, gar keine neuen Gebäude oder Bewährungen ange- 
legt werden dürfen. — Ferner kann 
in einzelnen Fällen, wo die Errichtung einer Brau= oder Bremmerei, einer 
Schmiede, einer Bäckerei 2c. ganz massive und selbst gewölbte Anlagen 
erfordert, und der betreffende Bauplatz auf einer der Defension des inneren 
Walles nicht nachtheiligen Stelle belegen ist, der Massiobau zwar nachge- 
Jahrgang 1828. — (No. 1163.) Aa geben 
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Wall-Linien 
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Grund- 
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