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ohne Ruͤcksicht auf die vorstehenden Bestimmungen an den dazu besonders geeignet
erkannten Stellen erbaut werden, wogegen die Anlage gewöhnlicher Milikair= oder
Zivilgebaude, in sofern dieselbe innerhalb der Rayon-Bezirke beabsschtigt wird,
nur unter Beachtung der vorstehenden beschränkenden Bestimmungen erfolgen darf.
K. 28. Für die Aufrechthaltung dieser für die Verkheidigungsfähigkeit der
Festungen nothwendig erforderlichen Bestimmungen haben einerseits die Komman-=
danturen und Matz-Ingenieure, andrerseits die Magisträte und Polizeibehörden
aufzukommen, und es soll in dieser Beziehung, abgesehen von den häufig
zu veranlassenden Lokalbesichtigungen, alljährig bei jeder Festung im Spätherbst
von dem Ingenieur des Platzes, mit Zuziehung eines Magistratsmitgliedes und
eines Polizeibeamten, eine gründliche allgemeine Nevision der Rayon-Bezirke vor-
genommen werden, um die Ueberzeugung zu erhalten, ob nicht einzelne Eigenthümer
im Laufe des Jahres eigenmächtige Abweichungen von den Vorschriften, oder von
den ertheilten Baubewilligungen sich erlaubt haben.
Ueber diese Revisionen ist jedesmal ein Protokoll aufzunehmen, welches die
Kommandantur dem Kriegsministerium zur eventuellen weiteren Veranlassung ein-
zureichen hat.
g. 29. Bei den aus den letzten Kriegsjahren herrübrenden Städtebefesli-
gungen hat der betreffende Magistrat für die pünkkliche Befolgung der im F. 25.
enthaltenen Bestimmung Sorge zu tragen, auch in Gemeinschaft mit dem Festungs-
Inspekteur einmal alljährlich die vorgedachte Revision des für die Befestigungen
bestimmten Rayon-Bezirkes vorzunehmen. Die diesfälligen Verhandlungen, so
wie die vorkommenden Baugesuche und ausgestellten Verzichtleistungs-Reverse
werden durch den Festungs-Inspekteur an das Kriegsministerium befördert.
& 30. Sollten künftig, im Laufe eines Krieges, Vorstädte oder Gebäude
innerhalb der Rayon-Bezirke der Festungen zerstört werden, so muß, ehe der
Wiederaufbau erfolgen kann, durch sachverständige Militair= und Civil-Kom-
missarien an Ort und Stelle untersucht werden, ob die Herstellung der Gebäude
auf den alten Stellen ohne Nachtheil für die Vertheidigungsfähigkeit der Festung
zulässig, oder ob ein Abbau nothwendig ist. Im letztern Falle hat es in Betreff
der Enrscheidung sowohl über die Nothwendigkeit des Abbaues, als über die
Höhe der den Grundbesitzern zu gewährenden Entschädigung, bei den bestehenden
gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden.
Als zerstört sollen bei dergleichen Vorfällen diejenigen Gebäude angesehen
werden, bei denen nur das Mauerwerk als Ruine stehen geblieben ist; als ver-
schont dagesen und zur Wiederherstellung auf der alten Stelle geeignet, diejenigen,
(No. 1163.) bei
VI. Schluß-
Bestimmun-
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