Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Leuchtthurm-, Lootsen= und Bergegelder, wie auch hinsichtlich aller andern, 
jetzt oder künftig der Staatskasse, den Städten oder Privatanstalten zufließenden 
Abgaben und Lasten irgend einer Art oder Benennung, auf demselben Fuße, 
wie die National-Schiffe behandelt werden. 
Artikel 2. 
Alle Waaren, Güter und Handels-Gegenstande, sie seyen inländischen 
oder ausländischen Ursprungs, welche jetzt oder in Zukunft auf Nationalschiffen 
in die Königlich-Preußischen Häfen oder in diejenigen der freien und Hanseestädte 
Lübeck, Bremen und Hamburg ein= oder aus selbigen ausgeführt werden dürfen, 
sollen in ganz gleicher Weise auch auf den Schiffen des anderen Theils ein= und 
ausgeführt werden können, ohne mit höheren oder anderen Abgaben irgend einer 
Art belasict zu werden, als sie bei ihrer Ein= oder Ausfuhr auf Nationalschiffen 
zu entrichten haben würden. Auch sollen bei der Ein= oder Ausfuhr solcher 
Waaren, Güter= und Handels= Gegenstände auf Schiffen des andern Theils 
die nämlichen Prämien, Rückzölle, Vortheile und irgend sonstige Begünstigungen 
gewährt werden, welche zu Gunsien der Ein= und Ausfuhr auf Nationalschiffen 
etwa bestehen, oder künftig zugestanden werden mochten. 
Artikel 3. 
So wie nach vorstehendem Artikel in Rücksicht auf die Nationalität der 
beiderseitigen Schiffe eine Gleichstellung in den von deren Ladungen zu erhebenden 
Abgaben Statt finden soll, eben so soll auch jeder wegen des Eigenthums solcher 
Ladungen in der Größe dieser Abgaben etwa bestehende Unterschied wegfallen. 
Bei der Ein= und Ausfuhr auf den Schiffen der paciscirenden Theile sollen daher 
alle Güter, Waaren und Gegensiände des Handels, welche Königlich-Preußi- 
schen Unterthanen gehören, in den Häfen von Lübeck, Bremen und Hamburg 
von Seiten dieser freien und Hanseesiadte keinen höheren oder anderen Ein= und 
Ausgangs= oder sonstigen Abgaben, als das Eigenthum ihrer eigenen Bürger 
und umgekehrt, alle Güter, Waaren= und Handels-Gegenstände, welche Bür- 
gern der freien und Hanseesiädte Lübeck, Bremen und Hamburg gehören, in den 
Königlich-Preußischen Häfen keinen höheren oder anderen Ein= und Ausgangs- 
oder sonsiigen Abgaben, als das Eigenthum Koniglich-Preußischer Unterthanen, 
unterworfen seyn. 
Artikel 4. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel sind in ihrem ganzen Umfange 
nicht nur dann anwendbar, wenn die beiderseitigen Schiffe direkt aus ihren 
Nationalhäfen ankommen, oder nach selbigen zurückkehren, sondern auch dann, 
wenn
	        
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