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Artikel 10.
Der gegemwärtige Vertrag soll von den kontrahirenden Theilen ratifizirt,
und die Ratifikations-Urkunden sollen spätestens innerhalb fünf Wochen, oder
wo möglich noch früher, in Berlin ausgewechselt werden.
Dessen zur Urkund ist dieser Vertrag von den betderseitigen Bevollmäch=
tigten unter Beidrückung ihrer Siegel unterzeichnet worden.
So geschehen Berlin, den 4ten Oktober 1828.
(L. S.). (I.S.)
Ernst Michgelis. Ludwig August von Rebeur.
Vorllehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Ratifikations-Urkunden
sind am 184en November 1828. zu Berlin ausgewechselt worden.