Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

nachdem von der Fürfsllich-Reuß-Mlauischen Regierung dlkerer Linie 
die Zusicherung ertheilt worden ist, daß vorlaufig und bis es in Folge 
des Artikels 18. der deutschen Bundesakte zu einem gemeinsamen Be- 
schlusse zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verseger 
wider den Nachdruck kommen wird, in den Fürstlich-Reuß-Mlauischen 
Landen der Bücher-Nachdruck und dessen Verbreitung bei Strafe der 
Konfiskation und einer Geldbuße von Einhundert Thalern verboten 
seyn soll und zwar ohne Unterschied, ob dabei inländische oder Schrift- 
steller und Verleger der Preußischen Monarchie beeinträchtiget sind; 
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen 
Bereiche der Preußischen Monarchie, nach den in den einzelnen Provinzen 
geltenden Gesetzen, zum Schutze der inländischen Schriftsteller und Verleger 
besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger in den Fürstlich-Reuß-Mlauischen 
Landen Anwendung finden, mithin jeder durch Bücher-Nachdruck oder dessen 
Verbreitung begangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Bestim- 
mungen beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von beein- 
trächtigten Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, 
von der Fürstlich-Reuß-Plauischen Regierung dlterer Linie vollzogene, Erklärung 
ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den dies- 
seitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den 18ten Januar 1828. 
(L. S.) 
Königl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
Vorstehende Erklarung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, 
von der Fürstlich-Reuß-Plauischen Regierung alterer Linie zu Greiz unterm 
2ten Januar d. J. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden ist, unter 
Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom 164ten August 1827. 
(Gesetzsammlung pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 18ten Januar 1828. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
 
	        
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