— 19 —
[o. 4125.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom Zten Januar 1828., wodurch der K. 69, der
Jollordnung vom 2 6ten Mal 1818., in Veiuff des Anspruchs auf den
Erlatz der Steuer von den Eigenthümem solcher Waaren, welche in die
Packhofölager nicdergelegt und daselbst durch zufallige Ereigtisse vermindert
u werden, deklarirt wird.
i die Reklamationen der Eigenthuͤmer solcher Waaren, welche in die Pack-
hofslager niedergelegt und daselbst durch zufaͤllige Ereignisse vermindert worden,
in Berufung auf die Bestimmung des &. 69. der Zollordnung vom 26s8en Mai
1818. zu beseitigen, setze JIch hierdurch nach Ihrem Antrage fest, daß unter den
zufclligen Ereignissen, welche nach dem angeführten K. 69. der Zollordnung
einen Anspruch auf den Erloß der Steuer begründen, nicht eine Verminderung
des Gewichts, die durch Eintrocknen, Einzehren, Verstäuben und Verdunsten
der Waaren entsteht, verstanden werden kann. Ich überlasse Ihnen, diese
Deklaration bekannt zu machen und die Behörden dem gemäß mit der erfor-
derlichen Anweisung zu versehen. Berlin, den Zien Januar 1828.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister von Motz.
No. 1426.) Deklaration der Strafbestimmungen bei solchen Steuer-Defraudationen, wo das
defraudirte Objekt zugleich mit einer Kommunalabgabe belegt ist. Vom
27 sten Januar 1828.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche darüber entstanden sind, wie die
Strafe solcher Steuer-Defraudationen zu bestimmen sey, welche in Bezirken
begangen sind, wo neben der in die Staatskassen fließenden Abgabe zugleich
nach K. 13. des Gesetzes vom 30sten Mai 1820. über die Einrichtung des
Abgabemwesens, ein Zuschlag für Bezirks= oder Gemeineausgaben erhoben
wird, erklären Wir, auf den Antrag Unsers Staatsministeriums und nach erstarte-
tem Gutachten Unsers Scaatsraths, hierdurch die in solchen Fallen zur Anwen-
dung kommenden gesetzlichen Strafbestimmungen dahin:
daß die durch die Defraudation verwirkte Strafe nicht nach dem Be-
trage des zu den Staatskassen fließenden Theils der Abgabe allein,
sondern nach dem durch Zurechnung des Zuschlages sich ergebenden
Gesammtbetrage derselben abzumessen, auch die Strafe ganz und unge-
theilt so zu verwenden ist, wie es in den Fällen geschiehet, wo ein
Zuschlag für Bezirks= und Gemeineausgaben nicht erhoben wird.
Urkund-