Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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#&#. 15. Die Wahl der Deputirten der Staͤdte und Landgemeinden erfolgt 
auf sechs Jahre, dergestalt, daß von drei zu drei Jahren die Hälfte das erste 
Mal nach dem Loose ausscheidet. 
§. 16. Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der älteste 
Kreisdeputirte, beruft die Stände zum Kreistage, führt daselbst, wenn Rechte 
von Familien= oder geistlichen Stiftungen nicht eine entgegen stehende Observanz 
begründen, den Worsitz, leitet die Geschäfte und ist verpflichtet, die Ordnung in 
den Berakhungen zu erhalten. Wenn seine Erinnerungen kein Gehör finden, 
ist er befugt, die ordnungsstörenden Mitglieder von der Versammlung auszu- 
schließen, jedoch hat er darüber sofort an den Oberprdsidenten der Provinz zur 
weiteren Verfügung zu berichten. 
## 17. Der Landrath ist verpflichret, alljährlich wenigstens einen Kreistag 
anzusetzen; außerdem aber ist er bierzu berechtigt, so oft als er es den Bedürfnissen 
der Geschäfte für angemessen hält. Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von 
einem jeden anzusetzenden Kreistage Anzeige zu machen. 
S. 18. So lange Kommunalgegenstände früherer Kreisverbande abzuwickeln 
sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise, oder der Theile verschiedener Kreise, 
zu diesem Zwecke gestatter. Gegenstände, welche nur eine Klasse der Stände 
treffen, können auf besondern Konventen dieser Stände verhandelt werden. 
&# 19. Die Stände verhandeln auf dem Kreistage gemeinschaftlich. 
Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath 
hat als solcher keine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zugleich Kreisstand 
ist, kann jedoch auch ohne Stimme den Vorsstz führen. 
Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, und 
wenn derselbe nicht stimmfähig ist, die Stimme des ältesten Kreisdeputirten. 
Er hat der ihm vorgesetzten Regierung diefenigen Kreistagsbeschlüsse zur 
Beslatigung vorzulegen, durch welche neue Verwaltungsnormen festgesetzt und 
den Kreiseinsassen neue Verbindlichkeiten aufgelegt werden sollen. Die inner- 
halb der festgesetzten Grundsätze wegen Fortführung, der laufenden Verwaltung 
gefaßten Beschlüsse, bedürfen der Bestätigung der Regierung nicht. Der Landrath 
hat pflichtmaßig zu ermessen, in welchen Fällen er nach diesen Grundsätzen vor 
der Ausführung der Bestärigung der Regierung bedürfe, oder ohne dieselbe zur 
Ausführung schreiken könne. 
#. 20. Findet esn ganzer Stand durch einen Kreislagsbeschluß in seinen 
Intrressen sich verletzt, so stebt ihm, mitrelst Einreichung eines Separat-WVoli, 
der Rekurs an diejenige Behörde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit 
ressortirt. 
Bei Jusammenberufung der Kreisstände hat der Landrath in der Kurrende 
die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben. Di 
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