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#. 15. Die Wahl der Deputirten der Staͤdte und Landgemeinden erfolgt
auf sechs Jahre, dergestalt, daß von drei zu drei Jahren die Hälfte das erste
Mal nach dem Loose ausscheidet.
§. 16. Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der älteste
Kreisdeputirte, beruft die Stände zum Kreistage, führt daselbst, wenn Rechte
von Familien= oder geistlichen Stiftungen nicht eine entgegen stehende Observanz
begründen, den Worsitz, leitet die Geschäfte und ist verpflichtet, die Ordnung in
den Berakhungen zu erhalten. Wenn seine Erinnerungen kein Gehör finden,
ist er befugt, die ordnungsstörenden Mitglieder von der Versammlung auszu-
schließen, jedoch hat er darüber sofort an den Oberprdsidenten der Provinz zur
weiteren Verfügung zu berichten.
## 17. Der Landrath ist verpflichret, alljährlich wenigstens einen Kreistag
anzusetzen; außerdem aber ist er bierzu berechtigt, so oft als er es den Bedürfnissen
der Geschäfte für angemessen hält. Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von
einem jeden anzusetzenden Kreistage Anzeige zu machen.
S. 18. So lange Kommunalgegenstände früherer Kreisverbande abzuwickeln
sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise, oder der Theile verschiedener Kreise,
zu diesem Zwecke gestatter. Gegenstände, welche nur eine Klasse der Stände
treffen, können auf besondern Konventen dieser Stände verhandelt werden.
19. Die Stände verhandeln auf dem Kreistage gemeinschaftlich.
Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath
hat als solcher keine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zugleich Kreisstand
ist, kann jedoch auch ohne Stimme den Vorsstz führen.
Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, und
wenn derselbe nicht stimmfähig ist, die Stimme des ältesten Kreisdeputirten.
Er hat der ihm vorgesetzten Regierung diefenigen Kreistagsbeschlüsse zur
Beslatigung vorzulegen, durch welche neue Verwaltungsnormen festgesetzt und
den Kreiseinsassen neue Verbindlichkeiten aufgelegt werden sollen. Die inner-
halb der festgesetzten Grundsätze wegen Fortführung, der laufenden Verwaltung
gefaßten Beschlüsse, bedürfen der Bestätigung der Regierung nicht. Der Landrath
hat pflichtmaßig zu ermessen, in welchen Fällen er nach diesen Grundsätzen vor
der Ausführung der Bestärigung der Regierung bedürfe, oder ohne dieselbe zur
Ausführung schreiken könne.
#. 20. Findet esn ganzer Stand durch einen Kreislagsbeschluß in seinen
Intrressen sich verletzt, so stebt ihm, mitrelst Einreichung eines Separat-WVoli,
der Rekurs an diejenige Behörde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit
ressortirt.
Bei Jusammenberufung der Kreisstände hat der Landrath in der Kurrende
die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben. Di
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