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Gesetz= Sammlung
für dle
Königlichen Preußischen Staaten,
—— O MNo. 6 —
(No. 1137.) Allerhöchste Kabinetsorder vom isten März 1828., uͤber die Abgaben-
*5 Erhebung von der Schifffahrt auf der Deime und dem großen und
kleinen Friedrichsgraben; nebst dem Tarif.
U. die Abgaben, welche bisher von der Schifffahrt vom Pregel zum Memel-
ftrom erhoben worden, einfacher zu ordnen und zu ermäßigen, bestimme Ich auf
Ihren Bericht vom 16ten Februar c. Folgendes:
4) Es sollen alle bisher auf dem Pregel oberhalb Königsberg, auf der Deime
und auf den beiden Friedrichsgraben für die Staatskassen erhobenen Abga-
ben, in soweit sie verpachtet find, mit Ablauf der Pachtzeit, und in soweit
dies nicht der Fall ist, sofort aufhören. Zu diesen aufgehobenen Abgaben
gehören: das Baumgeld zu Königsberg und zu Tapian, der Joll von den
Gemüsekähnen zu Tapiau, das Schleusengeld bei Labiau, der Deimezoll
und die beiden Friedrichsgraben= Zolle, die Quittowa, das Treidel-Damm-=
geld am kleinen Friedrichsgraben, das Rekognitionsgeld von ausländischem
Holze u. s. w.
2) Statt der aufgehobenen Abgaben soll für die Benutzung der Deime und der
beiden Friedrichsgraben zur Schifffahrt, ein Gefäßgeld nach dem beiliegenden
von Mir vollzogenen Tarif, an zwei Hebestellen, zu Labjau und zu Klein-
Friedrichsgraben, erhoben werden.
Ich beauftrage Sie, den Flnanzminister, diese Bestimmungen zur Voll-
Fihung bringen zu lassen.
Balin, den tsten März 1828.
Friedrich Wilhelm.
An die Staaksminister v. Schuckmann und v. Motz.
Jehrgang 1828. No. 6. — (o. 1137 — 11 0.) H Tarif
(Ausgegeben zu Berlin den 26sten April 1824.)