Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Tarif 
der Abgaben von der Schifffahre auf der Deime und dem großen und 
kleinen Friedrichsgraben. 
Es wird entrichtet: 
4) von einer Wittine oder Struse . . ... ......... ..4Rthlr.—Sgk. 
Y-einemBoyback.................................... 2-20- 
3) einer Schluppe oder einem halben Boydack.......... 1 10 
4) einem Kahn, der 15 Lasten und mehr tragen kann. .... 1 „ 10= 
5) einem Kahn von 8 bis 14 Lastrn — „ 20 " 
6) = einem Kahn, der 2 bis 8 Lasten tragen kaon... — „ 10 = 
7) = einer beladenen Trift (Holzsloggg 1 „ 10 
8) = zwanzig Stück Holz in Flössen — 5 
Allgemeine Bestimmungen. 
a) Unbeladene Gefäße, wohin auch solche gerechnet werden, die außer dem Ge- 
#cke und Mundvorräthe der Mannschaft nicht mehr als eine Last Ladung 
baben, zahlen nur die Hälfte obiger Sätze. 
b) Kähne, welche nicht zwei Lasten tragen, und Kähne, die bloß zum Fischfang 
dienen, sind frei. 
pc) Die Abgaben werden entrichtet, so ofr eine Hebestelle passirt wird. 
2) Sie werden vom Schiffer getragen, wenn bei Uebernahme der Fracht nicht aus- 
drücklich ein Anderes bedungen ist. 
e) Wo bisher für die Oeffnung von Zugbrücken eine Abgabe erhoben ist, da kann 
dies auch ferner geschehen; doch sollen für einen einfachen Aufzug nicht mehr 
als 1 Sgr., und für einen doppelten nicht mehr als 2 Sgr. erhoben werden. 
)Wer durch spezielle Rechtstitel von der Entrichtung der aufgehobenen Abgaben 
* war, der soll auch ferner von Erlegung dieser Schiffapns-Abhaden 
frei seyn. 
OVon Transporten, die für unmittelbare Rechnung des Staats geschehen, 
werden die Schifffahrts -Abgaben nicht erhoben. 
h) Wer es unternimmt, sich den in diesem Tarise bestimmten Abgaben auf irgend 
eine Weise zu entziehen, der soll, neben der verkürzten Abgabe, deren vier- 
fachen Betrag als Strafe erlegen. 
ĩ) Bei Kontraventionen findet das Verfahren, welches in der Seruerordnung 
vorgeschrieben ist, Statt, und die Strafen werden wie andere Steuerstrafen 
verwendet. . 
GegebenBerlin,dentstenMärztsW. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. v. Motz. 
  
No. 1138.)
	        
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