Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

2. 
Nach gleichen Grundsaͤtzen soll auch in Absicht der Bezahlung der Kosten 
in solchen Untersuchungsfaͤllen verfahren werden, wo es nicht auf die Ausliefe- 
rung von Delinquenten, sondern nur auf die Vernehmung oder Sistirung von 
Zeugen oder anderen Personen ankommt. 
Die Reise- und Zehrungskosten des Richters, sofern diese zur Genuͤgumg 
der Requisition nothwendig sind, sollen jedoch, gleich den ad 1. erwaͤhnten 
baaren Auslagen, nach der bei dem requirirten Gerichte üblichen Tare, auch 
jedenfalls ersetzt werden. 
Zur Entscheidung der Frage: ob der Delinquent hinreichendes Vermögen 
zur Bezahlung der Gerichtsgebühren besitze oder nichr? soll in den beiderseitigen 
Landen nichts Weiteres als das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert 
werden, unter welcher der Delinquent seine wesentliche Wohnung hat. Sollee 
derselbe seine wesentliche Wohnung in einem dritten Lande gehabt haben, und 
die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn; so wird 
es angesehen, als ob er kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. 
Den in allen Untersuchungssachen zu siftirenden Zeugen und jeder abzu- 
hörenden Person aberhaupt, sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen 
ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung, nach deren vom reguirirten 
Gericht geschehenen Verzeichnung, bei erfolgter wirklicher Sisterung, sey es vor 
dem requirirten oder vor dem requirirenden Gericht, vom requirirenden unver- 
züglich verabreicht werden. Sofern sie dafür eines Vorschusses bedürfen, wird 
das requfrirte Gericht zwar die Auslage davon übernehmen; es soll selbige 
jedoch vom requirirenden Gericht, auf die erhaltene Benachrichtigung, dem requi- 
rirten Gericht ungescumt wieder erstattet werden. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, 
von dem Herzoglich = Nassauischen Ministerio vollzogene, ausgewechselt worden, 
Kraft und Wirksamkeit in den gesammten beiderseitigen Landen haben, und 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 27sten März 1828. 
(I. S.) 
Kdnigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
 
	        
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