Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

Polen, und der damit verwandten Angelegenheiten) ihren bleibenden Aufenthalt 
im Umfange des diesseitigen Gebiets genommen haben. Die diesfaͤlligen Rekla- 
manten muͤssen bei Anmeldung ihrer Anspruͤche sich legitimiren: durch voll- 
staͤndige Nachweisung ihrer Militairdienst-Carriere nach beiliegendem Schema, 
durch das Soldbuch, womit jeder Warschauische Militair versehen seyn mußte, 
oder, Falls dasselbe verloren gegangen seyn sollte, durch Vorlegung des Original- 
Dekrets oder der Urkunde wegen Beziehung des Reformgehalts, und endlich 
durch ein, von der betreffenden Regierung bescheinigtes Attest der landraͤthlichen 
Behoͤrde uͤber den Zeitpunkt, von welchem ab die Offiziere ihren bleibenden 
Aufenthalt im Großherzogthum Posen gehabt haben. 
Solche Offiziere dagegen, welche unter der Herzoglich-Warschauischen 
Regierung weder ein Reformgehalt oder eine Pension ausgesetzt, noch ein 
besiimmtes Anrecht auf eine Beguͤnstigung von Seiten des Staats zugesichert 
erhalten haben, können, in sofern sie ebenfalls am 22sten Mai 1819. im dies- 
seitigen Gebiete gewesen sind, bloß in dem Falle zur Pensionirung berücksichtigt 
werden, wenn sie gehörig nachzuweisen vermögen, daß ihnen, ihren Verhält- 
nissen zur Zeit der Auflösung des Herzogthums Warschau nach, dessen Ver- 
fassunsgrundsätzen gemäß, abseiten der Regierung eine Pension unfehlbar zu Theil 
geworden sepn würde. 
Die Prüfung der Reklamationen soll durch das Kriegsministerium, die 
Festsetzung der Ansprüche selbst aber Seitens des Letztern unter Konkurrenz des 
Finanzministeriums, erfolgen. Die Zahlung der anerkannten Rückstandsfor- 
derungen geschieht in Staatsschuldscheinen nach dem Nennwerthe. 
Es werden nun alle diejenigen vormals Herzoglich = Warschauischen 
Offiziere, welche nach den vorstehenden Allerhöchsten Bestimmungen einen An- 
spruch auf Pension begründen zu können glauben und entweder dieserhalb noch 
nicht eingekommen sind, oder die im Obigen vorgeschriebene Legitimation nicht 
genügend geführt haben, hierdurch aufgefordert, innerhalb der gesetzten präklu- 
siwischen Frist von 6 Monaten, vom Dato der erfolgten Einrückung dieser Be- 
kanntmachung in die öffentlichen Blätter an gerechnet, ihre etwanigen Ansprüche 
anzumelden und darzuthun, da nach Ablauf dieses Termins das Verfahren 
geschlossen wird, und dann, in Gemaßheit des Allerhöchsten Befehls, auf 
später eingehende Gesuche unter keinen Umständen mehr Rücksicht genommen 
werden kann. 
Die
	        
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