Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

nungsfähig  sind  Entschädigungen,  welche  wegen  Einziehung  von  Zollrechten  oder
aufgehobenen  Befreiungen  an  Kommunen  oder  einzelne  Berechtigte  gegahlt  werden
  müssen.  Uebrigens  bleibt  es  jedem  der  beiden  kontrahirenden  Theile  unbenommen,
  einzelne  Gegenstände  auf  Freipässe  ohne  Abgabenentrichtung  in  seinem
Gebiete  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu  lassen,  dergleichen  Gegenstände  werden
jedoch  in  Freiregistern,  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen  Jollregistern  zu  halten
ist,  notirt,  und  die  Abgaben,  welche  davon  wären  zu  erheben  gewesen,  demjenigen
  Theile,  von  welchem  die  Freipässe  ausgegangen  st  sind,  bei  der  Abrechnung
in  Anrechnung  gebracht.
Artikel  13.

Beide  kontrahirende  Theile  werden  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß
durch  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und
der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Staats  in  dem  andern  Arbeit  und  Erwerb
  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Vorläufig  sind  sie  dahin  übereingekommen,  daß  Fabrikanten  und  Händler,
welche  blos  zum  Aufkauf  von  Waaren,  oder  Handlungsreisende,  welche  nicht
Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  zu  führen  und  Bestellungem
zu  suchen,  berechtigt  sind,  auch  sich  als  Inländer  diese  Berechtigung  in  dem
einen  Staat  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben  erworben  haben,  in  dem
andern  Staat  deshalb  keine  weiteren  Abgaben  entrichten  sollen.

Artikel  14.

Die  Jollstrafen  und  Konfiskate  verbleiben,  vorbehaltlich  der  Antheile  der.
Denunzianten,  jedem  der  kontrahirenden  Theile  in  seinem  Gebiete  und  bilden
also  kein  Objekt  der  gemeinschaftlichen  Abtheilung.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Recht  wird  ebenfalls  von
jedem  der  kontrahirenden  Theile  in  seinem  Gebiete  ausgeübt.  Auf  Verlangen
sollen  periodische  Uebersichten  der  erfolgten  Strafnachlässe  gegenseitig  mitgetheilt
werden.

Artikel  15.

In  dem  Großherzogehume  Hessen  bleiben  die  Straferkenmtnisse  über  Zollvergehen
  zwar,  wie  bisher,  den  gewöhnlichen  Gerichten  äberlassen,  sie  werden
jedoch  durch  einen  für  die  Jolldirektion  zu  Darmstadt  besonders  anzustellenden
  Fiskal,  im  Interesse  der  Verwaltung  betrieben  werden.

Art.  16.