schreiten, welche Königlich -Preußischer Seits im Großherzogthume Hessen
angestellt werden.
Artikel 21.
Beide kontrahirende Theile sind befugt, den Grenz= und Revisionsdienst
auf der vereknigten Joll-Linie periodisch visstiren zu lassen und die unvorzagliche
Abstellung der Mängel, welche sich etwo bei diesen Wisitationen ergeben könnten,
zu begehren und zu veranlassen.
Artikel 22.
Jeder der kontrahlrenden Theile kann die Zollbeamten und Grenzauf-
seher zugleich auch zur Erhebung, Konutrollirung und Beaufsichtigung der
übrigen in seinem Gebiete bestehenden indirekten Auflagen verwenden.
Artikel 23.
Beide Regierungen verbinden sich, für die Diensttreue der bei der Joll-
verwaltung von ihnen angestellten Beamten in der Art zu haften, Laß Ausfälle,
welche an den Zollgefällen durch Dienstuntreue eines Beamten erfolgen, der
Gemeinschaft von derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat,
durch Aufrechnung ersetzt werden sollen.
Artikel 24.
Die offiziellen Uebersichten über das Einkommen der zur Vertheilung
geeigneten Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben, so wie der aus
denselben bestrittenen gemeinschaftlichen Verwaltungsausgaben, sollen gegenseitig
von 3 zu 3 Monaten mitgetheilt werden.
Artikel 25.
Von jedem der kontrahirenden Theile werden Bevollmächtigte aus den
beiderseitigen Finanzministerien ernannk, welche jährlich einmal persönlich zu-
sammenkommen, um die Theilung der gemeinschafllichen Einkünfte zu bewirken,
die erforderliche Abrechnung zu vollziehen, und die Erledigung der Anstände
herbeizuführen, welche sich im Laufe der Verwaltung etwa ergeben haben
könnten. Zwischen diesen Bevollmächtigten finden auch die Miltheilungen
Statt, welche nach Artikel 17. und 19. im Laufe des Jahres unter den beider-
seitigen Ministerien nothwendig werden könnten.
Art. 26.