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Gesetz Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen. Staaten.
— No. 9. —
D. 1143.) Verrdnung, das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vemichttter
Staatspapiere betreffend. Vom 3ten Mai 1828.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Zur Erlaͤuterung, Ergaͤnzung und anderweiten Bestimmung der in den
S. 18. bis 21. der Verordnung vom I6ten Juni 1819. enthaltenen Vor-
schriften über das Aufgebot und die Amortisation verlorner oder vernichteter
Staatspapiere, und des Verfahrens über die Ausfertigung neuer Staats=
Schuldenpapiere an die Stelle der amortisirten, verordnen Wir, duf den Antrag.
Unseres Staatsministeriums, und nach erfordertem Gutachten Unseres Staats-
raths, wie folgt:
S. 1.
Beim Aufgebot der im §. 18. der Verordnung vom 164en Juni 1819.
erwähnten Staats-Schuldenpapiere, wohin auch die Papiere über Provinzial=
Staatsschulden gehbren, in sofern ihrer Natur und Beschaffenheit nach bisher
überhaupt ein Aufgebots= und Amortisationsverfahren ihrentwegen zulässig
gewesen ist, bedarf es der im K. 6. dieser Verordnung vorgeschriebenen vor-
ldusigen Bekannemachung in dem Falle nicht, wenn zu dem aufzubietenden Papier
entweder niemals Zins-Coupons ausgegeben waren, oder dasselbe zu einem Theile
der Staatsschuld gehört, welcher bereits abgelegt, oder bei welchem die Aus-
fertigung neuer Coupons eingestellt ist.
Ein solches Papier kann vielmehr ohne Abwartung eines Zeitraums
gerichtlich aufgeboten werden, sobald die betreffende Schulden-Verwaltungs-
Behörde ein Zeugniß dahin ausstellt:
daß die mit dem verloren gegangenen Papiere verbriefte Schuld in
den Büchern oder Etats noch offen slehe.
Jahegang 1828. No. 9. — (No. 1148 — 114) M Ein
(Ausgegeben zu Berlin den 24sien Mai 1828.)