Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stgatern.
. No. 14. —
(No. 1157.) Ministerial-Erklärung vom 1 Zten Juli 1828., über die mit dem. Senate
der freien Stadt Hamburg getroffene Vereinbarung, die Sicherstellung
der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen Staaten
wider den Bücher-Nachdruck betreffend.
D. Koöniglich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt
hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Königlichen Majestät ihm ertheilten
Ermächtigung:
nachdem von dem Senate der freien Hanseestadt Gamburg die Zusiche-
rung ertheilt worden ist, daß vorläufig, und bis es in Gemäßheit des
Artikels 18. der deutschen Bundesakte zu einem gemeinsamen Beschlusse
zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger wider
den Bücher-Nachdruck kommen wird, eine besondere Verordnung, durch
welche der Bücher-Nachdruck und dessen Verbreitung bei Strafe der
Konfiskation und einer namhaften Geldbusse in der Stadt Hamburg
gänzlich verboten wird, erlassen worden, und diese Verordnung in
ganz gleicher Maaße auf die Verlagsartikel der Schriftsteller und Ver-
leger in den Königlich-Preußischen Staaten Anwendung finden soll;
daß das Verbot wider den Nachdruck, so wie solches bereits umn ganzen Bereiche
der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schuftsteller und
Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen, besieht, auch
auf die Schriftsteller und Verleger in der freien Hanseestadt Hamburg ganz
gleiche Anwendung sinden, mithin jeder durch Bücher-Nachdruck oder dessen
Verbreitung gegen letztere begangene Frevel, nach denselben gesetzlichen Vor-
schriften beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von beein-
trächtigten Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst.
Jategang 3828. — (No. 1157.) Gegen-
(Ausgegeben zu Berlin den 23sten August 1828.)