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g. 4.
Die kreissicndische Versammlung besteht:
A. aus dem Fürsten von Thurn und Taxis und dem Fürsten Sulkowski,
in den Kreisen, in welchen ihre Besitzungen liegen, imgleichen aus allen
Ritterguts-Besitzern des Kreises, welchen die im §. 6. aufgeführten Be-
siimmungen nicht entgegensiehen und welche in Unserer Monarchie ihren
Wohnsitz haben;
B. aus einem Deputirten von einer jeden im Kreise belegenen Stadt;
C. aus drei Deputirten der Landgemeinen.
§. 5.
Vertretungen sind gestattet:
a) unmündigen Ritterguts-Besitzern durch ihren Vater oder Vormund;
b) Ehefrauen durch ihre Ehegatten;
c) Vatern oder Müttern durch ihre volljährigen Söhne;
d) unverhetratheten Besitzerinnen;
e) allen qualifizirten Besitzern, in sofern sie behindert sind, persönlich zu
erscheinen.
Die Vertreter müssen jederzeit selbst Besitzer landtagsfadhiger Rictergüter
im Preußischen Staate seyn, und die Bedingungen des F. ö. ihnen nicht entge-
genstehen. Auch ist es gestattet, einen andern beim Kreistage erscheinenden
Gutsbesitzer zu Abgabe der Stimme besonders zu bevollmächtigen.
6.
Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechts auf den Kreistagen ist bei
allen Ständen und gestatteten Vertretern erforderlich:
a) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen;
b) die Vollendung des 24 sten Lebensjahrs;
c) unbescholtener Ruf.
Wo