Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

— 113 — 
2) alle Gegenstände, von welchen bei der Erzeugung oder Bercitung im In- 
lande eine Abgabe erhoben wird. Das freie Verkehr mit diesen Gegen- 
ständen aus einem Gebiete in das andere, sfindet nur mit der Einschränkung 
Statt, daß dieselben, wenn sie in das Gebiet des andern kontrahirenden 
Theils eingebracht werden, daselbst einer Abgabe unterliegen, welche der- 
jenigen gleich kommt, womit die eigenen inländischen Erzeugnisse derselben 
Art belastet sind. 
Artikel 6. 
In Absicht des Verkehrs zwischen der Stadt Erfurt und den Hergoglich- 
Sachsen-Koburg-Gothaischen Landen, sowohl was den Eingang als die Durch- 
fuhr anlangt, sollen vom 1sten Oktober d. J. an die beiderseitigen Unterthanen 
dergestalt gleich behandelt werden, daß einerseits die Unterthanen der Herzog- 
lichen Lande in der Stadt Erfurt dieselben Vortheile und Begünstigungen genießen, 
welche den eigenen Preußischen Unterthanen des Landkreises Erfurt und der Kreise 
Schleusingen und Ziegenrück daselbst zustehen, andererseits aber auch den Ein- 
wohnern der Stadt Erfurt in den Herzoglich = Sachsen-Koburg= Gothaischen 
Landen alle die Vortheile und Begünsligungen zu Statten kommen, worauf die 
Einwohner der gedachten Preußischen Kreise nach Art. 4. und 5. in jenen Landen 
Anspruch woechen können. 
Artikel 7. 
Zwischen den östlichen Preußischen Provinzen, welche innerhalb einer 
geschlossenen Zolllinie liegen, und den Herzoglich= Sachsen-Koburg-Gothaischen 
Landen soll das gegenseitige Verkehr vom üisten Oktober d. J. an, in folgender 
An# erleichkert werden: 
I. Freien Eingang in die ösilichen Preußischen Provinzen sollen haben, 
sofern es eigene Erzeugnisse der Koburg-Gothaischen Lande sind, 
a) in unbestimmter Quamität, außer denjenigen Gegenständen, welche 
nach der Preußischen Verordnung wegen Erhebung der Eingangs-, Durch- 
gangs= und Ausgangs-Abgaben vom 30sten Oktober 1827., jetzo keiner 
Abgabe unterworfen sind, 
1) Farbenerde aller Art (Preußische Erhebungsrolle No. 4. litt. s.) 
2) Flachs, Werg, Heede (Preußische Erhebungsrolle No. 8.) 
3) Saämereien und Beeren, mit Ausnahme von Anis und Kümmel, 
à) Oelsaat, als: Hanfsaat, Leinsaat und Leindotter oder Döder, 
Mohnsaamen, Raps oder Rübsaat; 
5b) Kleesaat und alle nicht namemlich im Tarif aufgeführten Säme- 
reien (Preußische Erhebungsrolle No. 9. b. 2. und 3.) 
4) Kalk und Gips, gebrannter (Preußische Erhebungsrolle No. 16.) 
5) Thönerne Brunnenräöhren. 
Jabrgang 1829. — (No. 1213.) X b) In
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.