Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Artikel 12. 
Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich zur Allerhöchsten und Höchsten 
Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens 
binnen 6 Wochen in Berlin bewirkt werden. 
Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet, und 
mit ihren Wappen versehen. 
So geschehen Berlin, den 4ten Juli 1829. 
Albrecht Fried. Eichhorn. Bussov. Alvensleben. Ernst Habermann. 
(I. S.) (I. S.) (L. S.) 
Vorstehender Vertrag ist von Seiner Majestät dem Köônige am 29sten 
August c. und von Seiner Herzoglichen Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen- 
Koburg-Gotha am 28sten August c. ratifizirt worden. 
 
	        
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