Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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(o. 1201.) Allechschste Kabinetsorder vom 6ten Junü 1829., betreffend die Deklaration und 
Ergänzung der &#. 1. und 3. der Verordnung vom 7ten Dezember 1816., 
wegen des Verbots des Spielens in auswärtigen Lotterien. 
A. den Bericht des Staatsministerii vom 1814en v. M. ertheile Ich zur 
ndhern Deklaration und Ergänzung der . 1. und 3. der Verordnung vom 
Pten Dezember 1816. folgende, durch die Gesetzsammlung bekannt zu machende, 
Bestimmungen: 
1) Ein Anspruch auf Bezahlung von Einsatzgeldern für die von Kollekteurs 
fremder Lotterien an Meine Unterthanen versendeten, oder ihnen sonst zu- 
gekommenen fremden Lotterie-Loose, soll selbst dann nicht Statt finden, 
wenn der Empfänger sie angenommen, und zu spielen, oder weiter zu 
debitiren beabsichtigk, oder sie wirklich gespielt, oder debitirt hat, und eine 
auf solche Bezahlung gerichtete Klage fremder Lotterie-Kollekteurs, soll, 
als auf einem gesetzwidrigen Fundamente beruhend, unter allen Umständen 
von den Gerichten zurückgewiesen werden. 
2) Diejenigen Meiner Unterthanen, welche die ihnen auf irgend eine Weise 
zugekommenen Loose auswärtiger Lotterien nicht spätestens drei Tage nach 
deren Empfang an die Polizeibehörde einliefern, verfallen in eine polizei- 
liche Strafe von zwei bis zehn Thalern. Haben sie aber diese Loose in 
der Absicht, selbige zu spielen, an sich behalten; so ist gegen sie auf die 
im F. 1. der Verordnung vom 7ten Dezember 1816. bestimmte Strafe 
zu erkennen. 
Berlin, den öten Juni 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1202.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2ten Jull 1829., wegen Liquidation der 
Ansprüche an das Großherzogthum Posen aus nützlichen Verwendungen. 
A.- Ihrem Berichte vom Zten v. M. habe Ich das Bedenken ersehen, welches 
bei Entscheidung der Ansprüche an das Großherzogthum Posen wegen derjenigen 
Forderungen entstanden ist, die auf einer nützlichen Verwendung für das betref- 
fende Departement zu gründen, aber durch die Bestimmungen in Meinen Ordern 
vom 27 sten September 1823. und 13ten Dezember 1828. nicht zu justiffziren 
sind. Da es nicht die Absicht gewesen ist, den Rechtstitel der nützlichen Ver- 
wendung auszzuschließen, so setze Ich hierdurch fest: daß alle Forderungen aus 
(No. 1201 — 1203.) Leistungen
	        
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