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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 11.—
([No. 1204.) Ordnung wegen Ablösung der Real-Hasten in denjenigen Landestheilen, welche
vormals zum Königreich Westphalen, zum Großherzogthum Berg oder zu
den französischen Departements gehört haben. Vom 13ten Juli 1829.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen r. ꝛ.
Da in den drei Gesetzen vom 21sien April 1825., G. 119. 95. 92.
vorbehalten ist, daß für diejenigen Landestheile, welche vormals zum Königreich
Wesiphalen, zum Großherzogthum Berg und zu den franzbsisch-hauseatischen
Departemenrs, oder dem Lippe-Departement gehört haben, eine Ablösungs-
Ordnung für Dienste, Natural= und Geldleistungen ertheilt werden solle; so
verordnen Wir für die gedachten Provinzen und Landestheile, nach Anhörung
Unserer getreuen Stände und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsrathst=
wie folgt:
Erster Titel.
Von den Fällen, worin die Ablösung Statt findet.
K+. 1. Wenn das Eigenthum oder das erbliche Besitzrecht an einem
Grundstück durch Real-Lasten beschwert ist, welche vor Einführung der französi-
schen, westphälischen oder bergischen, die Verhältnisse des Grundbesitzes verän-
dernden Gesetze entstanden sind, so hat der Eigenthümer oder erbliche Besitzer
(der Verpflichtere) das Recht, die Ablösung dieser Lasten, d. h. die Aufhebung
derselben gegen Entschädigung, unter den unten folgenden Bedingungen, zu
verlangen.
K 2. Ein solches Recht hat, unter den unten folgenden Bedingungen,
auch derjenige, zu dessen Vortheil diese Lasten auf dem Grundstück haften (der
Berechtigte.)
Fahrgang 1829. — (No. 1204.) N g. 3.
(Ausgegeben zu Berlin den 14ten August 1829.)