Abloͤsung
mittelst freier
Vereinigung.
Zweiter Titel.
Von den Grundsétzen und Mitteln der Ablösung im
Allgemeinen.
&. 13. Bei der freien Vereinigung beider Theile, welche jeder andern
Auseinandersetzungsweise vorgeht, bleibt dem Betheiligten die Wahl der Bedin-
gungen und Mittel der Abloͤsung, welcher Art solche auch seyn moͤchten, voͤllig
unbeschraͤnkt. Sie sind dabei an die Bestimmungen der gegenwaͤrtigen Abloͤsungs-
Ordnung nicht gebunden, und es haͤngt blos von ihnen ab, wie weit sie dieselben
befolgen, oder als Leitfaden benutzen wollen.
X 14. Es muß jedoch der Auselnandersetzungs= oder Regulirungs-
Vertrag schriftlich abgefaßt, vor einem als Richter befähigken Justizbeamten
oder vor Notarien vollzogen und der General-Kommission zur Prüfung und
Bestätigung eingereicht werden, welche die General-Kommission vorzugsweise
zu beschleunigen hat.
g. 15. Die Prüfung der General-Kommission soll sich aber nur erstrecken:
4) auf die Bestimmtheit, Vollständigkeit und Unzweideutigkeit der Fassung;
2) auf die Legitimation der kontrahlrenden Partheien;
3) auf die Beachtung des Interesse derjenigen moralischen Personen, wofür
zu wachen der General-Kommission obliegt, als des Fiskus und derjenigen
geistlichen und öffentlichen Institute, deren Vermögens-= Verwaltung unmit-
telbar oder mittelbar unker einer Staatsbehörde sleht;
4) auf die Beachtung des Interesse der nicht zugezogenen Nealgläubiger,
Lehns= oder Fideikommißfolger, Nutznießer, Wiederkaufs= oder andern
Realberechtigten, oder jedes Dritten, der noch sonst in der Sache betheiligt
seyn möchte; und endlich
5) darauf, daß das landespolizeiliche Interesse nicht verletzt, d. h., daß nichts
bedungen werde, was die Gesetze überhaupt nicht gestatten.
Diese Punkte abgerechnet, steht der General-Kommission übrigens über
die Bedingungen und Mittel der Ablösung kein Urtheil zu. Findet sich aber
in den vorstehend unter 1. bis 5. gedachten Beziehungen Anlaß zu Erinnerungen,
so muß die General-Kommission zunächst dahin wirken, daß solche von den
Partheien selbst erledigt werden. Können sich dieselben darüber nicht einigen,
so sieht ihr über die Art und Weise, wie sie zu erledigen sind, die Entscheidung zu.
# 16. Ein also von der General-Kommission bestatigter Vertrag hat
die Wirkung einer gerichrlich bestiätigten Urkunde, und haben die Hypotheken-
Behörden darauf die nöthigen Eintragungen und Löschungen zu bewirken.
§. 17. Nur wenn eine freie Vereinigung (§F. 13.) nicht zu Stande
gekommen ist, findet die Regulirung der Verhältmisse zwischen Berechtigten und
Ver-