Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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6. 51. Die Verwandlung der Getreide-Abgaben in Geld-Abgaben kann 
in der Regel nur durch freie Uebereinkunft bewirkt werden. Ausnahmsweise 
tritt sie durch die Wahl des Provokaten ein, wo die Ergänzung einer unvoll- 
siändigen Land-Abfsindung nöthig ist G. 24.). In diesem Falle wird die Be- 
rechnung der Geldrente nach denselben Grundsätzen gemacht, welche für die 
Kapital-Abfindung (#. 41. und folg.) vorgeschrieben sind. 
& 52. Geld-Abgaben, welche nicht in festen Summen bestehen, son- 
dern mit den Getreidepreisen (sey es jährlich oder in längeren Perioden) steigen 
und fallen, können nach denselben Regeln, wie die Getreide-Abgaben (§. 10— 
49.7 in Kapital abgelöset werden. Allein weder die Land-Abfindung noch die 
Verwandlung in feste Geld-Abgaben ist bei denselben, außer dem Wege der 
freien Uebereinkunft, zuldssig. 
Fünfter Titel. 
Von der Ablösung der fesien Natural-Abgaben 
außer dem Getreide. 
6. 53. Feste Natural-Abgaben, außer den im F. 39. angeführten, sie 
mögen in vegetabilischen oder animalischen, in inländischen oder ausländischen 
Erzeugnissen, oder auch in Manufaktur-Waaren besiehen, können durch Kapital- 
Abfindung, durch Verwandlung in Geld-Abgaben oder ausnahmsweise im Fall 
des Z1#sten §. durch Land-Abfindung abgelöset werden. 
§. 54. Zum Behuf der Kapital-Abfindung haben die Behörden sogleich 
ein Verzeichniß aller in ihren Bezirken (F. 42.) vorkommenden Gegensiände 
solcher Natural-Abgaben aufzunehmen. Ihr Preis ist nach einem vierzehn- 
jahrigen Durchschnitt (mit Weglassung der zwei theuersten und der zwei wohl- 
feilsien Jahre) zu ermitteln und für die nächsten zehn Jahre als gültig zu 
besiimmen. 
Bei jeder künftigen Kapital-Absindung wird die Natural-Abgabe nach die- 
sem Preise berechnet und tritt dabei die Verfügung des §F. 32. so wie auch die 
des F. 120. ein. 
#. 55. Dasselbe Verfahren ist auf diejenigen Getreide-Abgaben anzu- 
wenden, für welche in einzelnen Bezirken keine Marktpreise aufgezeichnet wer- 
den (F. 45.). 
#. 50. Von zehn zu zehn Jahren sind diese Preise zu revidiren und mit 
den alsdann nöthig befundenen Abänderungen von Neuem bekannt zu machen. 
Bei allen vor dieser Bekanntmachung in Antrag gebrachten Regulirungen werden 
noch die Preise der vorhergehenden zehn Jahre zum Grunde gelegt. 
O 2 
(N., 1204.) . 57.
	        
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