Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

eine feste Abgabe in Getreide gleicher Art; in Ansehung des übrigen Ertrags 
aber, durch eine feste Abgabe in dem Hauptgetreide des Orts, wo das belastete 
Grundstück belegen ist. Wenn über die für das Stroh zu leistende Vergütung 
eine freie Uebereinkunft nicht zu Stande kömmt und der Zehente ein Zubehör 
eines Landgutes oder überhaupt einer ländlichen Wirthschaft ist, so kann der 
Berechtigte verlangen, daß dafür eine feste Abgabe in Seroh, neben der Abgabe 
in Körnern, auf zwölf Jahre festgesetzt werde, welche gleichfalls an dem oben 
bezeichneten Orre abzuliefern ist. Wenn aber der Zehente kein Zubehoͤr eines 
Landgutes oder einer ländlichen Wirthschaft ist, so wird auch für das Stroh 
eine Entschädigung in Körnern gegeben. Dasselbe geschieht, wenn die für die 
Natural-Abgabe in Stroh vorgeschriebenen zwölf Jahre abgelaufen sind. 
Für die fernere Ablösung der so entstandenen festen Natural-Abgaben sind 
künftighin die Vorschriften des vierten Titels anzuwenden. 
g. 64. Bei jeder Ablôsung eines Getreide = Zehentens sind von dem 
Ertrage die Kosten des Einfahrens und des Dreschens in Abzug zu bringen. 
Dagegen sind alle andere Kosten, die etwa der Zehenrberechtigte bei dem Natural- 
Zehenten aufzuwenden hatte, (z. B. die Besoldung eines Zehentners, die Unter- 
haltung einer Zehentscheune 2c.) eben so wenig in Anschlag zu bringen, als der 
besondere Vortheil, welchen etwa der Zehentberechrigte aus dem Natural-Zehen- 
ten nach seinen Wirthschaftsverhältnissen ziehen konnte. Auch die Kosten des 
Einfahrens sind in den Fallen ausnahmsweise nicht abzuziehen, in welchen der 
Zehent-Pflichtige den Natural-Zehenten dem Berechtigten zu überbringen ver- 
Pflichtet ist. 
K. 65. Bei jeder Art der Zehent-Ablösung ist derjenige Zustand der 
Ertragsfähigkeit zum Grunde zu legen, in welchem sich das zehentpflichtige 
Grundstück zur Zeit der Abschätzung des Zehent-Ertrages (§#. 60. 61.) 
befindet. 
#K. 66. Sind Zehent-Register geführt worden, so müssen dieselben zum 
Behuf der Abschätzung vorgelegt werden; es bleibt jedoch dem Ermessen der 
Bebörde überlassen, welcher Gebrauch von diesen Registern zu machen seyn 
moͤge. 
Siebenter Titel. 
Von der Ablösung zufälliger Rechte. 
. 607. Oie zufälligen Rechte, d. h. diejenigen Leistungen, bei welchen 
entweder der Zeitpunkt der Entrichtung, oder der Umfang des Gegenstandes, 
oder beides zugleich unbeslimmt ist, können durch Kapital-Abfindung, durch 
(No. 120|.) Ver-
	        
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