eine feste Abgabe in Getreide gleicher Art; in Ansehung des übrigen Ertrags
aber, durch eine feste Abgabe in dem Hauptgetreide des Orts, wo das belastete
Grundstück belegen ist. Wenn über die für das Stroh zu leistende Vergütung
eine freie Uebereinkunft nicht zu Stande kömmt und der Zehente ein Zubehör
eines Landgutes oder überhaupt einer ländlichen Wirthschaft ist, so kann der
Berechtigte verlangen, daß dafür eine feste Abgabe in Seroh, neben der Abgabe
in Körnern, auf zwölf Jahre festgesetzt werde, welche gleichfalls an dem oben
bezeichneten Orre abzuliefern ist. Wenn aber der Zehente kein Zubehoͤr eines
Landgutes oder einer ländlichen Wirthschaft ist, so wird auch für das Stroh
eine Entschädigung in Körnern gegeben. Dasselbe geschieht, wenn die für die
Natural-Abgabe in Stroh vorgeschriebenen zwölf Jahre abgelaufen sind.
Für die fernere Ablösung der so entstandenen festen Natural-Abgaben sind
künftighin die Vorschriften des vierten Titels anzuwenden.
g. 64. Bei jeder Ablôsung eines Getreide = Zehentens sind von dem
Ertrage die Kosten des Einfahrens und des Dreschens in Abzug zu bringen.
Dagegen sind alle andere Kosten, die etwa der Zehenrberechtigte bei dem Natural-
Zehenten aufzuwenden hatte, (z. B. die Besoldung eines Zehentners, die Unter-
haltung einer Zehentscheune 2c.) eben so wenig in Anschlag zu bringen, als der
besondere Vortheil, welchen etwa der Zehentberechrigte aus dem Natural-Zehen-
ten nach seinen Wirthschaftsverhältnissen ziehen konnte. Auch die Kosten des
Einfahrens sind in den Fallen ausnahmsweise nicht abzuziehen, in welchen der
Zehent-Pflichtige den Natural-Zehenten dem Berechtigten zu überbringen ver-
Pflichtet ist.
K. 65. Bei jeder Art der Zehent-Ablösung ist derjenige Zustand der
Ertragsfähigkeit zum Grunde zu legen, in welchem sich das zehentpflichtige
Grundstück zur Zeit der Abschätzung des Zehent-Ertrages (§#. 60. 61.)
befindet.
#K. 66. Sind Zehent-Register geführt worden, so müssen dieselben zum
Behuf der Abschätzung vorgelegt werden; es bleibt jedoch dem Ermessen der
Bebörde überlassen, welcher Gebrauch von diesen Registern zu machen seyn
moͤge.
Siebenter Titel.
Von der Ablösung zufälliger Rechte.
. 607. Oie zufälligen Rechte, d. h. diejenigen Leistungen, bei welchen
entweder der Zeitpunkt der Entrichtung, oder der Umfang des Gegenstandes,
oder beides zugleich unbeslimmt ist, können durch Kapital-Abfindung, durch
(No. 120|.) Ver-