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lassung bereits durch wirkliche Zahlung der angeoxdneten Mehrpacht entschaͤdigt
worden, so ist die Ablösung dieser Rechte dadurch als vollendet anzusehen, wenn
gleich die im 1 1ten Artikel des Gesetzes verfügte Einkragung in das Hypotheken-
Buch noch nicht erfolgt seyn sollte.
Das vorliegende Gesetz ist folglich auf Fälle dieser Art nicht anzuwenden.
Achter Titel.
Von der Ablssung der Dienstle.
K. 77. Die Ablösung der Dienste geschieht durch Kapital-Absindung,
durch Verwandlung in feste Geldrenten und ausnahmsweise im Fall des F. 31.
durch Land-Abfindung.
g. 78. Spanndienste und die von Spanndienslpflichtigen zu leistenden
Handdiensie können, wenn sie bisher herkömmlich zu einem und demselben berech-
tigten Gute in natura geleistet worden sind, nur gleichzeitig von sämmtlichen
Diensipflichtigen der vorbemerkten Art abgelbset werden, wenn der Antrag dazu
von ihnen ausgeht und der Berechtigte nicht in die Ablösung Einzelner willigk.
Die Majorität solcher Dienstpflichtigen kann ungeachtet des Widerspruchs
der Minorität die Abfindung bewirken, und finden alsdann die Bestimmungen des
S. 6. Anwendung.
#. 79. Die Verwandlung der Diensle geschieht, sowohl auf Antrag des
Berechtigten, als des Verpflichteten, vermittelst einer festen Geldrente.
. 80. Zum Behuf einer jeden Art der Ablösung der Dienste ist die
Ausmitrelung des Geldwerths einer jährlichen Leistung derselben nöchig, welche
nach folgenden Regeln zu bewirken ist.
§. 81. In den Fällen, worin die Dienste nach dem Umfange der zu
leistenden Arbeit bestimmt sind, soll durch Sachverständige bestimmt werden,
welche Kosien der Dienstberechtigke aufzuwenden hat, um die den Oienstpflichtigen
obliegende Arbeit durch eigenes Gespann, Knechte oder Tagelöhner zu bestreiten.
Die Summe dieser Kosten ist durch Berechnung auf die einzelnen Dienstpflichtigen,
nach Verhältniß ihrer Beitragspflicht, auszutheilen.
S 82. Wenn dagegen die Diensie nicht nach dem Umfange der zu
leistenden Arbeit, sondern nach Tagen bestimmt sind, so sollen für bestimmte
Gegenden durch Sachverständige Normalpreise sowohl für Hand= als auch für
Spanndienste nach folgenden Grundsätzen bestimmt werden, und ist hierbei das
im §F. 135. angeordnete Verfahren zu beobachten.
Jabrgang 18329. — (No. 120).) P g. 83.