Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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K. 95. Ihrer Zuziehung bei dem Ablösungsgeschäfte bedarf es nicht. 
K. 96. Sind jedoch Pertinenzstücke eines Guts gegen eine baare ein für 
allemal zu entrichtende Vergütung abgetreten worden, so müssen die Behörden, 
welche das Geschäft dirigiren, ein solches Abkommen den Hypotheken-Gläubi- 
gern zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame bekannt machen. 
&. 97. Diesen steht alsdann frei zu verlangen, daß der Schuldner die 
ihm ausgesetzte baare Vergüctung entweder zur Wiederherstellung ihrer durch die 
Abtretung geschmälerten Sicherheit, oder zur Abstoßung der zuerst eingetragenen 
Kapitalsposten, soweit sie dazu hinreicht, verwende. 
X. 98. Kann oder will der Schuldner weder eins noch das andere be- 
werkstelligen, so sind die Hypotheken = Gläubiger befuge, ihre Kapitalien auch 
noch vor der Verfallzeit aufzukündigen. 
K. 99. Sie müssen aber von diesem Rechte binnen sechs Wochen nach 
der ihnen zugekommenen Anzeige Gebrauch machen. 
&. 100. Thun sie das, so bleibt ihnen ihr hypothekarisches Recht auf 
das abgetretene Pertinenzstück bis zum Austrage der Sache zwar vorbehalten, 
jedoch können sie sich nur wegen der von dem neuen Besitzer zu entrichtenden Geld- 
Summe an denselben, und an das abgetretene Pertinenzstück halten. 
§. 101. Verabschumen sie aber die gesetzliche Frist, so verlöscht ihr 
Hypothekenrecht auf das abgetretene Pertinenzstück. 
&. 102. Bei entstehenden Hindernissen kann sich der Verpflichtete seiner- 
seits durch gerichtliche Niederlegung des Ablssungskapitals von aller Verhaf- 
tung befreien. 
&. 103. Bei Land-Abtretungen und den hierbei für den neuesten Dün- 
gungszustand und für Verbesserungs-Arbeiten zu entrichtenden Geldentschadigun- 
gen, ist die nach §. 96. eintretende Bekanntmachung an die Hypothekengläubiger 
gleichfalls erforderlich; jedoch können dieselben nur die Verwendung der letztern 
in das Gut und zu dessen Kultur verlangen, und deshalb nur ihre Schuldner in 
Anspruch nehmen. 
#. 104. In wie weit der Lehnsherr, die Lehnsfolger, Nutznießer oder 
Wiederverkaufs-Berechtigten bei der Ablösung zugezogen werden müssen, ist 
nach den Vorschriften der Verordnung vom 7cen Juni 1821. über die Ausfüh- 
rung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungs-Ordnung G. 11 — 15. zu 
beurtheilen. 
105. Der Lehnsherr, die Lehns= und Fideikommißfolger können 
jedoch der Ablösung selbst, in soweit solche nach der gegenwärtigen Verordnung 
an
	        
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