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K. 95. Ihrer Zuziehung bei dem Ablösungsgeschäfte bedarf es nicht.
K. 96. Sind jedoch Pertinenzstücke eines Guts gegen eine baare ein für
allemal zu entrichtende Vergütung abgetreten worden, so müssen die Behörden,
welche das Geschäft dirigiren, ein solches Abkommen den Hypotheken-Gläubi-
gern zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame bekannt machen.
&. 97. Diesen steht alsdann frei zu verlangen, daß der Schuldner die
ihm ausgesetzte baare Vergüctung entweder zur Wiederherstellung ihrer durch die
Abtretung geschmälerten Sicherheit, oder zur Abstoßung der zuerst eingetragenen
Kapitalsposten, soweit sie dazu hinreicht, verwende.
X. 98. Kann oder will der Schuldner weder eins noch das andere be-
werkstelligen, so sind die Hypotheken = Gläubiger befuge, ihre Kapitalien auch
noch vor der Verfallzeit aufzukündigen.
K. 99. Sie müssen aber von diesem Rechte binnen sechs Wochen nach
der ihnen zugekommenen Anzeige Gebrauch machen.
&. 100. Thun sie das, so bleibt ihnen ihr hypothekarisches Recht auf
das abgetretene Pertinenzstück bis zum Austrage der Sache zwar vorbehalten,
jedoch können sie sich nur wegen der von dem neuen Besitzer zu entrichtenden Geld-
Summe an denselben, und an das abgetretene Pertinenzstück halten.
§. 101. Verabschumen sie aber die gesetzliche Frist, so verlöscht ihr
Hypothekenrecht auf das abgetretene Pertinenzstück.
&. 102. Bei entstehenden Hindernissen kann sich der Verpflichtete seiner-
seits durch gerichtliche Niederlegung des Ablssungskapitals von aller Verhaf-
tung befreien.
&. 103. Bei Land-Abtretungen und den hierbei für den neuesten Dün-
gungszustand und für Verbesserungs-Arbeiten zu entrichtenden Geldentschadigun-
gen, ist die nach §. 96. eintretende Bekanntmachung an die Hypothekengläubiger
gleichfalls erforderlich; jedoch können dieselben nur die Verwendung der letztern
in das Gut und zu dessen Kultur verlangen, und deshalb nur ihre Schuldner in
Anspruch nehmen.
#. 104. In wie weit der Lehnsherr, die Lehnsfolger, Nutznießer oder
Wiederverkaufs-Berechtigten bei der Ablösung zugezogen werden müssen, ist
nach den Vorschriften der Verordnung vom 7cen Juni 1821. über die Ausfüh-
rung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungs-Ordnung G. 11 — 15. zu
beurtheilen.
105. Der Lehnsherr, die Lehns= und Fideikommißfolger können
jedoch der Ablösung selbst, in soweit solche nach der gegenwärtigen Verordnung
an