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Eilftæer Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
h. 126. Wenn nach dem Inhalte des bisherigen Rechtsverhaͤltnisses
der eine Theil die Wahl hat, ob im einzelnen Fall eine Natural-Leisiung oder
eine Geld-Entschädigung eintreten soll, so hängt es auch bei der Ablösung von
der Wahl desselben ab, ob das vorhandene Recht als Natural-Leistung oder als
Geldrente abgelöst werden soll.
K. 127. Wenn der Berechtigte, in Bezlehung auf die ihm zusiehende
Real-Berechligung, irgend einen Beilrag zur Grundsteuer des verpflichteten
Guts zu geben hat, so soll derselbe Beitrag auch bei jeder Ablösung in Anschlag
gebracht und daher der Werth der Leistung um so viel geringer geschätzt werden.
##. 128. Wenn der Berechtigte dem Verpflichteten zu gegenseitigen
Leistungen, welche zu den Gegensiänden dieses Gesetzes gehoren, verpflichtet ist,
so sind bei der Ablösung der Hauptleistung diese gegenseitigen Lasien in Abzug
zu bringen, wobei jedoch die besondere im §. 84. enthaltene Bestimmung für
Weslphalen zu beobachten ist.
§5. 129. Ist der Berechtigte wegen seiner Real-Berechtigungen zu
Leistungen an dritte Personen verpflichtet, so kann er jederzeit auf Ablösung dieser
ihm obliegenden Lasten antragen.
§. 130. So lange zwischen den Interessenten wegen der Ablösung noch
keine Uebereinkunft getroffen, oder von der Behörde darüber noch nicht entschieden
ist, kann selbst der Antrag, so wie auch bei der dem einen oder andern Theile
zwischen den Ausgleichungsmitteln zuständigen Wahl die Erklärung darüber, ein-
seitig zurückgenommen werden; alsdann muß aber der zurücktretende Theil alle
Kosien der vergeblichen Verhandlung allein tragen und dem Gegentheile erstatten.
Auch versteht sich von selbsi, daß der Befugniß des Gegentheils, seinerseits die
gesetzlich zulässigen Anträge nach Gutfinden zu machen, durch eine solche Zurück-
nahme kein Eintrag geschieht. Es kann jedoch eine rechtsverbindliche Ueberein=
kunft zwischen den Partheien auch während des Verfahrens der Ablösung und
vor der gänzlichen Auseinandersetzung (z. B. über die Art der zu treffenden
Ablösung, so wie über jeden einzelnen Punkt derselben) geschlossen werden.
Jahrgang 1820. — (Jo. 1201.) Q . 131.