Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Eilftæer Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
h. 126. Wenn nach dem Inhalte des bisherigen Rechtsverhaͤltnisses 
der eine Theil die Wahl hat, ob im einzelnen Fall eine Natural-Leisiung oder 
eine Geld-Entschädigung eintreten soll, so hängt es auch bei der Ablösung von 
der Wahl desselben ab, ob das vorhandene Recht als Natural-Leistung oder als 
Geldrente abgelöst werden soll. 
K. 127. Wenn der Berechtigte, in Bezlehung auf die ihm zusiehende 
Real-Berechligung, irgend einen Beilrag zur Grundsteuer des verpflichteten 
Guts zu geben hat, so soll derselbe Beitrag auch bei jeder Ablösung in Anschlag 
gebracht und daher der Werth der Leistung um so viel geringer geschätzt werden. 
##. 128. Wenn der Berechtigte dem Verpflichteten zu gegenseitigen 
Leistungen, welche zu den Gegensiänden dieses Gesetzes gehoren, verpflichtet ist, 
so sind bei der Ablösung der Hauptleistung diese gegenseitigen Lasien in Abzug 
zu bringen, wobei jedoch die besondere im §. 84. enthaltene Bestimmung für 
Weslphalen zu beobachten ist. 
§5. 129. Ist der Berechtigte wegen seiner Real-Berechtigungen zu 
Leistungen an dritte Personen verpflichtet, so kann er jederzeit auf Ablösung dieser 
ihm obliegenden Lasten antragen. 
§. 130. So lange zwischen den Interessenten wegen der Ablösung noch 
keine Uebereinkunft getroffen, oder von der Behörde darüber noch nicht entschieden 
ist, kann selbst der Antrag, so wie auch bei der dem einen oder andern Theile 
zwischen den Ausgleichungsmitteln zuständigen Wahl die Erklärung darüber, ein- 
seitig zurückgenommen werden; alsdann muß aber der zurücktretende Theil alle 
Kosien der vergeblichen Verhandlung allein tragen und dem Gegentheile erstatten. 
Auch versteht sich von selbsi, daß der Befugniß des Gegentheils, seinerseits die 
gesetzlich zulässigen Anträge nach Gutfinden zu machen, durch eine solche Zurück- 
nahme kein Eintrag geschieht. Es kann jedoch eine rechtsverbindliche Ueberein= 
kunft zwischen den Partheien auch während des Verfahrens der Ablösung und 
vor der gänzlichen Auseinandersetzung (z. B. über die Art der zu treffenden 
Ablösung, so wie über jeden einzelnen Punkt derselben) geschlossen werden. 
Jahrgang 1820. — (Jo. 1201.) Q . 131.
	        
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