Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— Mo. 3. — 
  
(No. 1228.) Allerhächste Kabinetsorder vom Zten Januar 1830. über die -tempelabgaben 
beim Verkehr mit Wechseln. 
A- den Bericht des Staatsministeriums vom 1 tten v. M., errheile Ich hier- 
durch über die Stempelabgaben beim Verkehr mit Wechseln nachsiehende das 
Gesetz vom Pten März 1822. abändernde und erleichternde Vorschriften: 
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Wechsel, welche im Auslande ausgestellt und auf einen Ort im Auslande 
gezogen, innerhalb der diesseitigen Staaten in Umlauf kommen, sind nicht 
stempelpflichtig; 
der zu gezogenen Wechseln erforderliche Stempel wird auf die Hälfte des 
gegenwärtigen Tarifsatzes, mithin bei Summen bis 400 Rehlr. auf 5 Sgr., 
über 400 Rthlr. bis 800 Rehlr. auf 10 Sgr. u. s. w. ermäßigt. Dieselbe 
Ermäßigung des Stempelbetrages tritt für diejenigen trocknen Wechsel ein, 
welche nach drei Monaten oder in kürzerer Frist zahlbar sind. Prolonga- 
tionen innerhalb dieser Frist bleiben unberücksichtigr; 
was von gezogenen Wechseln in den G. 20. und 26. des Gesetzes vom 
7ten März 1822. in der Tarifposition, „Wechsel, gezogene“ und unter 
1. und 2. der gegenwärtigen Order vorgeschrieben ist, sindet auch Anwen- 
dung auf kaufmännische Assignationen und Handelsbillets, so wie auf die 
lettres de change und billets à Ordre, die an solchen Orten, wo der 
französische Code de commerce Gesetzeskraft hat, in den durch die Art. 110. 
und 138. deseelben naher bezeichneten Formen ausgestellt sind; 
den Strafbestimmungen im §. 20. des Gesetzes vom 7ten März 1822. 
sind auch Stempel-Kontraventionen bei trocknen Wechseln unterworfen, 
doch bleibt der Strafbetrag, wie bisher, auf den vierfachen Werth des zu 
wenig verwendeten Stempels festzusetzen; 
wird ein gezogener Wechsel, oder ein ihm gleichgestelltes Dokument in 
mehreren Eremplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige siempel- 
pflichtig, welches zum Umlauf bestimmt ist. Auch eine Abschrift, wenn 
sie zur Uebertragung des Eigenthums an dem Dokumente durch Indossiren 
Jahegaug 1830. — (No. 1228— 1229. C und 
(Ausgegeben zu Berlin den 18ten Februar 1830.)
	        
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