Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

— 70 — 
Die Ausführung der Beschlüsse des Jagd-Vorstandes und die hierbei vor- 
kommenden Geschäfte hat die gewöhnliche Verwaltungs-Behörde zu beforgen. 
S. 114. 
Wenn die jetzt bestehenden Jasdpacht-Kontrakte mit den Bestimmungen 
der gegenwärtigen Verordnung im Widerspruche stehen, so sind solche, insofern 
nach dem Inhalte derselben eine Kündigung zulässig ist, sofort aufzukündigen. 
Jsi aber eine Kündigung nicht vorbehalten, so kann die Ausführung der 
Vorschrifren der gegenwärtigen Verordnung erst nach Ablauf solcher Kontrakte 
eintreten. 
g. 15. 
Bis dahin, daß die jetzt bestehenden jagdpolizeilichen Vorschriften durch 
eine von Uns beabsichtigte Jagdordnung anderweit bestimmt sepn werden, blei- 
ben jene Vorschriften in Gültigkeit. 
Urkundlich haben Wir hierüber gegenwärtige Verordnung ausfertigen 
lassen, und solche Höchsteigenhändig vollzogen. 
Gegeben Berlin, den 17ten April 1830. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. von Schuckmann. 
Graf von Danckelman. von Motz. 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
Un allen ferneren Differenzen über die Jagdbenutzung bei den Festungen zu 
begegnen, will Ich auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom Zosten November 
v. J. mit Rücksicht auf die zwischen dem Ministerio des Innern, dem General- 
Major von Scharnhorst und der Sektion im Finanz-Ministerio für Domai- 
nen und Forsten schon früher über diesen Gegenstand Statt gehabten Verhand- 
lungen zur allgemeinen Nachachtung hierdurch Folgendes besiimmen: 
Innerhalb den Fesiungswerken und in einem Umkreise von 800 Schritt 
vom Fuße des Glacis jeder Festung und ihren sämmtlichen Außenwerken, wie 
auch in gleichen Umkreisen um die Luft-Pulver-Magazine, soll nur allein der 
Kommandant derselben die Jagd auszuüben berechtigt seyn, und zwar dergestalr, 
daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.