Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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.16. 
Sie haben mit aller Sorgfalt daruͤber zu wachen, daß die Kurse, so wie 
auch die Listen der gangbaren Frachten und Preise richtig und dem wahren 
Verkehre angemessen festgestellt werden. 
g. 17. 
Die Kurse von Wechseln, oͤffentlichen Schuldpapieren und Geld werden 
Montag und Donnerstag, oder an den Tagen, welche wegen des Abganges der 
Posten zu den Wechselgeschaͤften bestimmt werden; die Preiskurante von Getreide, 
Holz, Asche und allen sonstigen Ausfuhrartikeln, so wie die Seefrachten, 
Sonnabend und Mittwoch; und die Preise der Kolonial- und Gewuͤrzwaaren 
jeden Sonnabend festgestellt. 
g. 18. 
Es ist den Börsenkommissarien gestattet, sachkundige Kaufleute bei der 
Kurs-, Preis= und Frachtregulirung zuzuziehen. 
. 19. 
Die Feststellung geschieht auf folgende Weise: Nach dem Schluß der 
Wechselgeschaͤfte (F. 9.) um 1 Uhr versammeln sich saͤmmtliche Maͤkler um die 
Boͤrsenkommissarien. Diese erfordern von den ersteren pflichtmaͤßige und auf 
ihren Amtseid zu nehmende Anzeige: zu welchen Kursen Wechsel, Geldsorten, 
Fonds; zu welchen Preisen Waaren aller Art; zu welchen Frachten, Schiffe 
zu haben gewesen sind; was dafuͤr geboten; und, insofern es zur Beurtheilung 
der richtigen Notirung erforderlich, auf welche Summe, Raum, Menge oder 
Gewicht u. s. w. wirklich abgeschlossen worden ist. Sie koͤnnen die gutachtliche 
Meinung der Maͤkler daruͤber, wie die Preise u. s. w. zu notiren sind, erfordern, 
brauchen aber sich mit ihnen in keine Diskussionen einzulassen, noch solche unter 
den anwesenden Mällern selbst zu gestatten, sobald sie dieselben für überflüssig 
halten. Sie sind befugt, in wichtigen und zweifelhaften Fällen, von den Mäak- 
lern einen schriftlichen Auszug aus ihren Taschenbüchern, oder die Vorlegung 
der Taschenbücher selbst, jedoch mit Verdeckung der Namen der Kontrahenten, 
zu verlangen. 
Auf den Grund der solchergestalt nach den Angaben oder aus den 
Taschenbüchern der Mäkler gesammelten Materialien bestimmen die Börsenkom- 
missarien, in Gegenwart der Maäkler u. s. w. die zu notirenden Kurse, Waaren- 
preise und Frachten, worüber ein von den Mäklern mit zu unterzeichnendes 
Protokoll aufgenommen wird. In Fällen, wo die Börsenkommissarien sich 
nicht einigen können, entscheidet die Stimmenmehrheit, und im Fall einer Gleich- 
heit der Stimmen, die Stimme des Vorstehers der Acltesien der Kaufmannschaft. 
Bei der Regulirung der Kurse u. s. w. darf niemand, außer den Börsen- 
kommissarien und den von ihnen eiwa ausdrucklich zugezogenen Kausleuten und 
Mäblern, amwesend seyn. 
C. 20.
	        
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