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.16.
Sie haben mit aller Sorgfalt daruͤber zu wachen, daß die Kurse, so wie
auch die Listen der gangbaren Frachten und Preise richtig und dem wahren
Verkehre angemessen festgestellt werden.
g. 17.
Die Kurse von Wechseln, oͤffentlichen Schuldpapieren und Geld werden
Montag und Donnerstag, oder an den Tagen, welche wegen des Abganges der
Posten zu den Wechselgeschaͤften bestimmt werden; die Preiskurante von Getreide,
Holz, Asche und allen sonstigen Ausfuhrartikeln, so wie die Seefrachten,
Sonnabend und Mittwoch; und die Preise der Kolonial- und Gewuͤrzwaaren
jeden Sonnabend festgestellt.
g. 18.
Es ist den Börsenkommissarien gestattet, sachkundige Kaufleute bei der
Kurs-, Preis= und Frachtregulirung zuzuziehen.
. 19.
Die Feststellung geschieht auf folgende Weise: Nach dem Schluß der
Wechselgeschaͤfte (F. 9.) um 1 Uhr versammeln sich saͤmmtliche Maͤkler um die
Boͤrsenkommissarien. Diese erfordern von den ersteren pflichtmaͤßige und auf
ihren Amtseid zu nehmende Anzeige: zu welchen Kursen Wechsel, Geldsorten,
Fonds; zu welchen Preisen Waaren aller Art; zu welchen Frachten, Schiffe
zu haben gewesen sind; was dafuͤr geboten; und, insofern es zur Beurtheilung
der richtigen Notirung erforderlich, auf welche Summe, Raum, Menge oder
Gewicht u. s. w. wirklich abgeschlossen worden ist. Sie koͤnnen die gutachtliche
Meinung der Maͤkler daruͤber, wie die Preise u. s. w. zu notiren sind, erfordern,
brauchen aber sich mit ihnen in keine Diskussionen einzulassen, noch solche unter
den anwesenden Mällern selbst zu gestatten, sobald sie dieselben für überflüssig
halten. Sie sind befugt, in wichtigen und zweifelhaften Fällen, von den Mäak-
lern einen schriftlichen Auszug aus ihren Taschenbüchern, oder die Vorlegung
der Taschenbücher selbst, jedoch mit Verdeckung der Namen der Kontrahenten,
zu verlangen.
Auf den Grund der solchergestalt nach den Angaben oder aus den
Taschenbüchern der Mäkler gesammelten Materialien bestimmen die Börsenkom-
missarien, in Gegenwart der Maäkler u. s. w. die zu notirenden Kurse, Waaren-
preise und Frachten, worüber ein von den Mäklern mit zu unterzeichnendes
Protokoll aufgenommen wird. In Fällen, wo die Börsenkommissarien sich
nicht einigen können, entscheidet die Stimmenmehrheit, und im Fall einer Gleich-
heit der Stimmen, die Stimme des Vorstehers der Acltesien der Kaufmannschaft.
Bei der Regulirung der Kurse u. s. w. darf niemand, außer den Börsen-
kommissarien und den von ihnen eiwa ausdrucklich zugezogenen Kausleuten und
Mäblern, amwesend seyn.
C. 20.