Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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beendigen,  ohne  daß  die  Rechtshaͤngigkeit  durch  Veraͤnderung  des  Wohnsitzes
oder  Aufenthalts  des  Beklagten  gestoͤrt  oder  aufgehoben  werden  koͤnnte.

Die  Rechtshaͤngigkeit  einzelner  Klagesachen  wird  durch  die  legale  Insinuation
  der  Ladung  zur  Einlassung  auf  die  Klage  fuͤr  begruͤndet  erkannt.

2.  Ruͤcksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen
Rechtssachen.
Artikel  34.

Alle  Rechtsgeschaͤfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Guͤltigkeit  derselben  ruͤcksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des
Orts  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  PVerfassung  des  einen  oder  des  andern  Staates  die
Gültigkeit  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde
  in  demselben  abhängt,  so  hat  es  auch  hierbei  sein  Verbleiben.

Artikel  35.

Verträáge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechts  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zwecke  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des
Orts,  wo  die  Sachen  liegen.

3.  Rücksichtlich  der  Strasgerichtsbarkeit.
Artikel  36.

erbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweir
nicht  die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahme  bestimmen,  von  dem  Staate,  dem  sie
angehören,  nicht  ausgeliesert,  sondern  daselbst  wegen  der  in  dem  andern  Staate
begangenen  Verbrechen  zur  Untersuchung  gezogen  und  bestraft.  Daher  findet
auch  ein  Kontumazialverfahren  des  andern  Staates  gegen  sie  nicht  Statt.

Wegen  Verhütung  und  Bestrafung  der  Forstfrevel  m  den  Grenzwal-2


dungen  behält  es  bei  den  bestehenden  Uebereinkünften  vom  .Januar  1827.
7.  Februar
25.  Januar

25.  Februar

 

1839.  sein  Bewenden.

Artikel  37.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern
sich  eines  Vergehens  oder  Berbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergriffen
  und  zur  Untersuchung  gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Verbrecher
gegen  juratorische  Kaution  oder  Handgelöbniß  entlassen  worden,  und  sich  in  seinen
  Heimathsstaat  zurückbegeben  hat,  von  dem  ordentlichen  Richter  desselben
das  Erkenntniß  des  ausländischen  Gerichts,  nach  vorgängiger  Requisition  und
Mittheilung  des  Urtels  sowohl  an  der  Person  als  an  den  in  dem  Staatögebiete
  befindlichen  Gütern  des  Gerurtheilten  vollzogen,  vorausgesetzt,  daß  die
Handlung,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch  nach  den  Gesetzen
des  requirirten  Staates  als  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  und  nicht  als  eine
blos  polizei=  oder  finanzgesetzliche  Uebertretung  erscheint,  ingleichen  unbeschadet
des  dem  requirirten  Staate  zuständigen  Strafverwandlungs=  oder  Begnadigungsrechts.
  Ein  Gleiches  findet  im  Fall  der  Flucht  eines  Verbrechers  nach  ergange-Jahrgang

  18412.  (Jr.  2227.)  2  ner

und