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Allgemeine Anmerkungen.
J. Von vorstehenden Gebuͤhrensaͤtzen liquidiren die Untergerichte
2ter Klasse, welche kein Kollegium bilden, nur zwei Drittheile.
II. Außer den Gebührensätzen können weder Siegelgelder, Insinuations-,
Abtrags= und Aufwartegebühren, noch Emballage und Kassen-
Quote von den Partheien erhoben werden.
III. Dagegen sind neben jenen Gebührensätzen zulassig:
1) Schreibgebühren, und zwar für jeden vorschriftsmäßig geschriebenen
Bogen, ohne Unterschied, ob Reinschriften, Behändigungsscheine, oder
bloße Abschriften zu fertigen sind, 21 Sgr.
Dabei wird der angefangene Bogen stets für einen vollen gerechnet.
Für Beilagen der Verfügungen werden die Schreibgebühren beson-
ders berechnet, doch müssen mehrere Beilagen in einem Stück hinter ein-
ander geschrieben, und hiernach die zu liquidirenden Bogen berechnet
werden.
2) Meilengelder für die Besorgung der auswärtigen Insinuarionen ohne
Rücksicht auf die Enfernung vom Sitze des Gerichts, für jede einzelne
Verfügung 4 Sgr.
Sind in einer Sache nach einer und derselben Verfügung an einen
Ort mehrere Schreiben des Gerichts zu befördern, so kann für diese
mehrere Schreiben zusammen nur der einfache Satz der Meilengelder
von den Partheien gefordert werden.
3) Alle Auslagen, die das Gericht, bei welchem der Prozeß schwet, aus
seiner Sportelkasse bezahlen müßte, z. B. Porto, Stempel, Gebühren
aulindsher Gerichte u. s. w.
IV. Hinsechts folgender gerichtlicher Geschäfte und Verfügungen, wenn solche
bei den summarischen Prozessen vorkommen, bleibt es vorläufig bei den Be-
stimmungen der Allgemeinen Gebühren-Taxen für Ober= und Untergerichte
vom 23sten August 1815. und bei den auf sie Bezug habenden späteren Ver-
ordnungen, je nachdem eine dieser Sportel-Taxen bei den übrigen Geschäf-
ten eines Gerichts zur Anwendung kommt:
1) Aufsuchung alter Akten,
ferner Heften der Akten nach Abschnikct I. Nr. 14. der Allgemei-
nen Gebühren-Tare für sämmtliche Untergerichte,
2) Auktionen,
3) Dolmetschergeschäfte,
4) Ediktalcitationen,
5) Abnahme eines Juden-Eides,
6) Antritt und Vollstreckung der Erekutionen,
7) Kommissionstermine,
8) Taxationen und Ausarbeitung der Taxations-Instrumente,
9) Vidimationen,
10) Kalkulaturgeschäfte,
11) Reiseversädumniß= und Zehrungskosten der Zeugen und Sach-
verständigen.
(No. 1460.) Doch