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2) Waaken, welche aus dem Gebiet des Kurfürstenthums Hessen im steuer-
lich freien Verkehr auf der Preußischen Weserstrecke durchgeführt, oder
welche, umgekehrt, durch das Preußische Gebiet weserwärts mit der Be-
stimmung zur Ausladung innerhalb des Kurfürstlich= Hessischen Gebiets
durchgeführt werden, bleiben von der Entrichtung des Weserzolles befreiet.
C Am Nhein
wird an Schiffahrtsabgaben erhoben-
à) ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladencn Fahrzeugen,
welche die Rheinzollstätten zu Coblenz und Emmerich passiren, nach Maaß-
gabe der Ladungsfähigkeit der Fahrzeuge, wie diese Abgabe, zu deren Er-
mäßigung jedoch der Finanzminister in geeigneten Fällen ermächtigt ist,
aus der Beilage C. zur Erhebungsorolle vom 30sten Oktober 1831. unter
II. hervorgeht.
b) der Nheinzoll vom Bruttogewicht der Ladung, und
zwar zum vollen Satze "ve#n in
3) abwärts beim Rheinzollamte zu Coblenz, für die P-ilegramnems Venh.Gelde
Iheinstrecke von Coblenz bis zur Niederländischen#b-.
Grenze bei Schenkenschanz,
Für Macht für
den Centner en Preup. Cer.
nämlich
für die Strecke von Coblenz
bis Coͤln ... . ... 20Ct. 40Dem. —ISgr. SpcPf.
desgl. von Coͤln
bis zur Niederlaͤn- 57 00 46
dischen Grenze .. 36 - 60 -3 „ H56.)T
4) abwärts, ebendaselbst, von Ladungen, welche über
allendar nach Nassau gehen 5 50— 5
Jc) aufwärts, beim Rheinzollamte zu Emmerich, für
die Iheinstrecke von der Niederländischen Grenze
bei Schenkenschanz bis Coblenz,
nämlich
für die Strecke
von der Niederb
Grenze bis Cöln 55 Ct.—Dem.--4Sngr. 6 0% Pf.
85
desgl. von Coln
bis Coblenz. 30 70 = .-6.%"
Bei dem Nheinzollamte zu Coblenz wird eben
dieser Jollsatz, wofern er vicht schon in Emmerich
bei