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gabe von diesen Erzeugnissen, weder fuͤr Rechnung des Staates, noch fuͤr
Rechnung der Kommunen beibehalten oder eingefuͤhrt werden.
7) Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstaͤnde nicht unterworfen, von
welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist,
daß sie als auslaͤndisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Be-
handlung bei einer Erhebungsbehoͤrde des Vereins bereits bestanden haben,
oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig diejenigen im Umfange
des Vereins erzeugten Gegenstaͤnde, welche nur durch einen Vereinsstaat
transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem
Auslande gefuͤhrt zu werden.
8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu
Gute, wohin die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im Lande
der Versendung fuͤr Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben
worden, wird die Erhebung im Gebiete des letzteren erfolgen.
9) Es sollen in jedem der contrahirenden Staaten solche Einrichtungen ge-
troffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Ver-
einslande, aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung
oder bei der gelegensten Zoll= oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre
Entrichtung durch Anmeldung sicher gestellt werden kann.
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetzt
seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausglei-
chungs-Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, ohne Un-
terschied der transportirten Quamitäten, in das Gebiet des abgabeberech-
tigten Staates nur auf den im Artikel 8. bezeichneten, oder noch ander-
weit zu bestimmenden Straßen eingeführt und an den dort einzurichtenden
Anmelde= und Hebestellen angemeldet und resp. versteuert werden müssen,
ohne daß jedoch in Folge hievon der Verkehr mit den Gegenständen, von
welchen eine Ausgleichungs-Abgabe nicht zu entrichten ist, einer weiteren, als
der in dem oben gedachten Artikel angeordneten Aufsicht unterworfen
seyn wird.
Art. 12. Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche in dem Bereiche der
Vereinsländer von anderen, als den im Arrikel 11. bezeichneten Gegenständen erho-
ben werden, so wie der im Großherzogthume Hessen zur Erhebung kommenden
Steuern von Getränken, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung
Statt finden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter
keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das inländische.
Derselbe Grundsatz findet auch bei den Zuschlags-Abgaben und Octrois
Statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinen erhoben werden, so weit derglei-
chen Abgaben nicht überhaupt nach der Bestimmung des Artikels 11. Nr. 6. un-
zulaͤssig sind.
Art.