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Gewinne zu bildenden Reservefonds (5. 2.) zur Erfüllung aller Verpflichtungen,
die von den Behörden der Bank gegen dritte Personen innerhalb der Grenzen
dieses Statuts eingegangen sind, bestimmt bleiben. Eine anderweitige und per-
sönliche Vertretung der Actionairs findet dagegen nicht statt.
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(. 4.
Der Sozietct der Bank ist gestattet, ihren Fonds (6. 1.) bis auf Zwei
Millionen Thaler zu erweitern, und zu diesem Zwecke noch weitere Zweitau--
send Stück Actien auszufertigen, deren Inhabern dieselben Rechte und Verbind=
lichkeiten beigelegt werden, welche das gegenwärtige Statut für die Inhaber der
ersten Million festsetzt.
5.
Die Abtretung des Eigenthums von Actien kann nur durch einen schrift-
lichen Cessions-Vermerk auf der Rückseite der Actie mit den Worten: cedirt
an N. N. von N. N. — Stettin, den ten 18 !) — und mit Wics-
sen des Bank-Direktoriums startfinden; sie tritt erst mit dem Tage in Kraft, an
welchem die Anzeige geschehen, und die Eintragung des neuen Eigenthümers, in
den Büchern der Bank durch einen Vermerk auf der Actien-Urkunde beschei-
nigt worden ist.
4. 6.
Kein Actionair darf, unter welchen Umständen es sey, mehr als Achtzig
Actien eigenthümlich erwerben und rechtmaßig besitzen.
6. 7.
Von den auf den Grund des Statutks vom 15ten August 1824. 5. 2.
durch die Bank nach dem sub Litt. C. beigefügten Formulare ausgegebenen Schei-
nen verbleiben Fünfmalhunderttausend Thaler in Fünfthalerscheinen in Zirkulation.
4. 8.
Für die außerdem noch emittirten 500,000 Rehlr. in Einthalerscheinen be-
halt es zwar bei den Anordnungen des genannten Statuts 96. 9. 10. und 11.
sein Bewenden. Sie sollen aber von der Bank bis längstens zum IUsten Jamar
Eintausend Achthundert Fünf und dreißig eingezogen, und Unserm Finanzmini-
ster zur Vernichtung überliefert werden.
Die Bank ist verpflichtet und ermaächtigk, sechs Monate vor Ablauf dieses
Termins einen öffentlichen Aufruf an die Inhaber der nicht eingelieferten Scheine
zu erlassen, und diesenigen für ungültig zu erkldren, welche bis zum 1sten Januar
1835. ihren Komptoirs nicht eingehändigt worden sind.
8. 9.
Die im §&. 6. des Statuts vom 15ten August 1824. festgesetzte Vertretung
der Theilnehmer der bisherigen Bank-Sozietät dauert so lange, bis die nach
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