Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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ficationsverfahren,  jedoch  mit  dem  Unterschiede  statt,  daß  die  durch  das  Rescript  vom  6ten
October  1824  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1824,  Seite  195)  hinsichtlich  der  Staatspapiere
  vorgeschriebene  Verjährungsfrist  auf  4  Jahre  beschränkt  ist.

2C.  ꝛc.

8  34.  Die  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  und  zwar  unter  Bezeichnung
des  Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreters,  ingleichen  des  Directors,  sowie  jeder  Wechsel,
welcher  mit  diesen  Personen  eintritt,  sind  vom  Verwaltungsrathe  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

2.  2.

#47.  Die  Zahlung  der  Dividenden  findet  an  den  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  bestimmenden
  und  zugleich  mit  der  Höhe  der  Dividende  bekannt  zu  machenden  Orten  statt.

Dividenden,  welche  innerhalb  vier  Jahren,  vom  Verfalltage  an  gerechnet,  nicht  erhoben
worden  sind,  fallen  nach  Ablauf  dieser  Zeit  der  Gesellschaft  anheim.

Die  Dividendenscheine  werden  mit  Ablauf  dieser  Frist  ungültig.

Wenn  aber  wegen  untergegangener  oder  sonst  abhanden  gekommener  Dividendenscheine
oder  Talons  ein  Mortificationsverfahren  stattgefunden  hat  (§  8),  so  verfallen  diejenigen,  bei
Eintritt  der  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses  schon  zahlbar  gewesenen  Dividenden,  welche
wegen  Mangels  der  Dividendenscheine  vor  beendigtem  Mortificationsverfahren  nicht  erhoben
werden  konnten,  der  Gesellschaftscasse,  wenn  sie  nicht  innerhalb  eines  Jahres,  vom  Eintritte
der  Rechtskraft  dieses  Erkenntnisses  an  gerechnet,  erhoben  werden.

Durch  Ablauf  dieser  vier-,  beziehendlich  einjährigen  Verjährung  erlischt  jeder  Anspruch  an
die  Gesellschaft.

2.  2C.

 

92)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Sparcassenordnung  der  Stadt  Treuen;
vom  isten  August  1863.

Nechvem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  66  16,  19,
21  und  22  der  Sparcassenordnung  der  Stadt  Treuen  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
zu  ertheilen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Sparcassenordnung
  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
  werden  soll.

Legitimation.

Dividenden.