Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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wenn  sie  in  denselben  einlaufen,  ohne  in  einem  außerpreußischen  Hafen
Ladung  gelöscht  oder  eingenommen,  oder  ihre  Papiere  gewechselt  zu  haben.

In  gleicher  Weise  auch  die  Abgabenerhöhung  bei  Fahrten  nach
und  von  anderen,  als  den  unter  I.  genannten  Preußischen  Häfen  zu
regeln,  bleibt  Ihnen  überlassen.

IV.  Schiffe,  deren  Ladung  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Bruch.,
Cement.,  Granit.,  Gyps.,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster-  oder  Ziegelsteinen
aller  Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,  Torf,
Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel  oder  Salz  besteht,  entrichten  das  Hafen-98
  in  den  unter  I.  gedachten  Häfen  nur  nach  dem  Satze  für  Ballastiffe.


ç  Ich  ermächtige  Sie,  den  vorstehend  benannten  Artikeln,  wenn  sich
ein  Bedürfniß  dazu  ergeben  sollte,  noch  andere  Gegenstände  gleichzustellen.

V.  Der  gegenwärtige  Erlaß  tritt  mit  dem  1.  Mätz  dieses  Jahres  in  Kraft.
Von  demselben  Tage  ab  kommen  die  Erlasse  vom  30.  Mai  1843.  (Gesetz-Samml.
  S.  268.),  vom  9.  September  1854.  (Gesetz  Samml.  S.  545.)
und  vom  13.  April  1863.  (Gesetz=  Samml.  S.  168.)  nicht  mehr  zur
Anwendung.  Wo  in  irgend  einer  Verordnung  auf  Bestimmungen  der
eben  erwähnten  Erlasse  verwiesen  wird,  treten  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen
  Erlasses  an  deren  Stelle.

VI.  Im  Uebrigen  bleiben  die  mit  den  vorstehenden  Vorschriften  nicht  in

Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  in  den  unter  I.  gedachten  Tarifen
und  den  dazu  ergangenen  späteren  Anordnungen  in  Kraft.

Berlin,  den  10.  Februar  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreaqu  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hosbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).