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Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstaͤnde
zur Durchfuhr angemeldet werden.
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben auch
bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.
2) Von Gegenständen, welche, nach der zweiten Abtheilung des Tarifs, beim
Eingange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit
weniger als Thaler vom Preußischen Cemmer oder 50 Kreuzer vom Zoll-
Centner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als
ea der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu
entrichten.
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder
beide zusammen, „Thaler vom Preubischen Centner oder 50 Kreuzer vom
Zoll-Centner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz
von Thaler vom Preußischen oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner, inglei-
chen für Vieh, und zwar:
vom Stück
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 11 Rthlr. oder 2 Fl. 20 Kr.
b) von Ochsen und Stieren 1 1 • 45
c#) von Kühen und Rinden: — ——-52;«-
d)vonSchweinenundSchaafvieh....... -.,------17--I—-
als Durchgangsabgabe entrichtet, soweit nicht nachfolgend fuͤr den Transit
auf gewissen Straßen oder fuͤr gewisse Gegenstaͤnde ausnahmsweise hoͤhere
öder geringere Sätze festgestellt sind.
Diese Ausnahmen sind folgende:
I. Abschnitt.
Von nachfolgenden Waaren wird, wenn sie rechts der Oder, seewärts
oder landwärts, von Memel bis Verun (die Straße über Neu-Berun ausge-
schlossen) eingehen, desgleichen durch die Odermündungen ein= und rechts der
Oder auf ebengenannten Wegen, aber mit Einschluß der Straße über Neu-
Berun, ausgehen; ferner: anderswo links der Oder zuerst eingehen, und rechts
der Oder auf ebengenannten Wegen, jedoch mit Ausschluß der Straße über
Neu-Berun, ausgehen, erhoben:
WVomcreuß.] Vom
Centner: Noll-Cemtr.:
Rllr. Sar.. Xr.
1) Von baumwollenen Stuhlwaaren (zweite Abtheilung, Art.
2. c.), seinen Blei-, Bürstenbinder-, Eisen-, Glas= und
Holzwaaren (3. c.) (4. b.) (6. (. 3.) (10. c.) (12. . )z
serner von Pappwaaren, seiner Seife, seinen Steinwaa=
ren, feinen Strohgeflechten, Porzellamwaaren, Wachs= und *
feinen Zinnwaaren (27. d) (3L. c.) (33. b.) (35. b. u. c).
(38. g. u. h.) (40. c.) (43. b.); neuen Kleidern (18.);
Kurzen Waaren (20) gebleichter, gefärbter oder gedruck-
ter