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b) der im Innern der contrahirenden Staaten gegenwaͤrtig entweder mit
Steuern von verschiedener Hoͤhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in
dem anderen aber mit Steuern belegten und deshalb einer Ausgleichungs-
Abgabe unterworfenen inlaͤndischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Arti-
kels 11., und endlich
W) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahi-
renden Staaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nach-
gemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der
Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher diesel-
ben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.
Art. 8. Der im Artikel 7. festgesetzten Verkehrs= und Abgabenfreiheit unbe-
schadet, wird der Uebergang solcher Handelsgegenstände, welche nach dem gemein-
samen Zolltarif einer Eingangs= oder Ausgangssteuer an den Außengrenzen un-
terliegen, auch aus den Königlich= Bayerischen und Königlich-Whürttembergischen
Landen in die Königlich -Preußischen, Königlich-Sächsischen, Kurfürstlich-Hess-
schen und Großherzoglich-Hessischen Lande und umgekehrt, nur unter Innehal-
tung der gewöhnlichen Land= und Heerstraßen und auf den schiffbaren Stroͤmen
Statt finden, und es werden an den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestellen
eingerichtet werden, bei welchen die Waarenführer unter Vorzeigung ihrer Fracht-
briefe oder Transportzettel die aus dem einen in das andere Gebiet überzufüh-
renden Gegenstände anzugeben haben.
Auf den Verkehr mit rohen Producten in geringeren Quantitäten, so
wie überall auf den kleineren Grenz= und Marktverkehr, und auf das Gepäck
von Reisenden findet obige Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keinerlei
Waarenrevision Statt finden, außer insoweit, als die Sicherung der Ausglei-
chungs-Abgaben (Artikel 7. b.) es erfordern könnte.
Art. 9. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der zum
Pereine gehörigen Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs=
Gesetzen sein Bewenden.
Art. 10. In Betreff des Salzes wird Folgendes festgesetzt:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz aus-
geschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Wereine gehörigen
Ländern in die PVereinsstaaten, ist verboten, insoweit dieselbe nicht für
eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren
Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Miederlagen geschieht;
b)) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den
zum Pereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur
mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr
berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln Scatt finden, welche
von denselben für nöthig erachtet werden;
c) die