— 215 —
c) “7 W- des Salzes in fremde, nicht zum. Vereine gehörige Staaten
ist frei;
d) was den Salzhandel innerhalb der Veremsstaaten betrifft, so ist die Ein-
führ des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaube,
wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen;
e) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Vereins aus Staats-
oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Päs-
sen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf
den Privatsalinen einen öffentlichen Beamten auszustellen, der den Umfang
der Production und des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten hat;
wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen
solchen sein Salz in fremde nicht zum Bereine gehörige Staaken versen-
den lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg
gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere
Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten
Staaten die Straßen für den Transport und die erfotderlichem Sicher-
heitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden;
wenn in den unmittelbar aneinander grenzenden Vereinsstaaten eine solche
Verschiedenheit der Salzpreise bestände, daß daraus für einen oder den
anderen dieser Scaaren eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge,
so macht sich derjenige Staat, in welchem der niedrigere Salzpreis be-
steht, verbindlich, die Verabfolgung des Salzes in die Grenzorte, binnen
eines Bezirks von wenigstens sechs Stunden landeinwärts, auf den genau
zu ermittelnden Bedarf sener Orte zu beschränken, und darüber den bethei-
ligten Nachbarstaaten genügende Nachweisung und Sicherheit zu gewähren.
Die näheren Bestimmungen bleiben einer besonderen Verabredung der
betheiligten Regierungen vorbehalten.
Art. 11. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der
Besteuerung im Innern noch eine Verschiedenheit der Gesetzgebung unter den ein-
zelnen Vereinslanden Scat# findet (Artikel 7. b.), wird von allen Theilen als wün-
schenswerth anerkannr, auch hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und
der Besteuerungssätze in ihren Staaten hergestellt zu sehen, und es wird daher
ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet blei-
ben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der
Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im Verhältnisse zu
den Producenten in anderen Vereinsstaaten, aus der ungleichen Besteuerung er-
wachsen würden, Ergänzungs= oder Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Ge-
gemtänden erhoben werden:
(No. 1173.) a) Im
s
□o
S“