— 220 —
1) Waaren, welche vermittelst der Elbe durch das Preußische und Saͤchsische
Gebiet unmittelbar durchgefuͤhrt werden, bleiben den vollen Elbschiffahrts-
Abgaben, wie solche conventionsmaͤßig festgesetzt sind, unterworfen. Findet
bei der Durchfuhr eine Umladung oder Lagerung zur Spedition oder zum
Zwischenhandel Statt; so kann von der Regierung des Staates, in dessen
Gebiete der Umschlag erfolgt, ein Erlaß an dem Elbzolle, jedoch nicht hö-
her als zu : der conventionsmäßigen Satze, welche sie zu erheben hat,
bewilligt werden.
2) Der Waarentranspork auf der Elbe aus dem Gebiete eines der beiden
gedachten Staaten nach dem Gebiete des anderen, oder aus einem dieser
Staaten nach dem Auslande oder umgekehrt aus dem Auslande nach dem
Gebiete eines der gedachten Staaten, ist in der Regel von aller Zoll-
Entrichtung frei, unterliegt jedoch der Entrichtung des convenionsmäßigen
Recognitionsgeldes.
3) Hievon findet in dem Falle eine Ausnahme Statt, wo bei der Einfuhr aus
dem Auslande das Gebiet eines der beiden Staaten ohne Löschung und
Lagerung der Ladung durchfahren wird, in welchem Falle neben dem Re-
cognitionsgelde ein Viertheil des Elbzoll-Antheils des letzteren Staates
entrichtet wird.
4) Waaren, welche auf der Elbe in das Gebiet eines der beiden Staaten
eingehen, um zu Lande wieder ausgeführt zu werden, oder welche umge-
kehrt zu Lande in das Gebiet eines der beiden Staaten eingehen, um mit-
telst der Elbe ausgeführt zu werden, unterliegen neben dem conventions-
mäßigen Recognitionsgelde der Durchgangs-Abgabe nach dem Zolltarif,
welchem in dem vorbemerkten Falle zu 3. der dort bestimmte Wcsserzoll
zutritk.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe
seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen mochte, sollen
in gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der anderen Vereins-
Staaten zu Gute kommen. "
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener-Congreßakte noch
andere Staatsvertrdge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den pri-
vativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch
auf diesen Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren
und Schiffegesafe überall gleich behandelt werden.
Art. 16. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins
in Vollzug gesetzt wird, sollen in den zum Zollvereine gehörigen Gebieten alle
etwa noch bestehenden Stapel= und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll
zur