— 221 —
zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden koͤnnen, als in den
Faͤllen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schiff-
fahrtsreglements es zulassen oder vorschreiben.
Art. 17. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fdhr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und
Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen
erhoben, und für letztere nicht erhöhet, auch überall von den Unterthanen der
anderen contrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen
Unterthanen erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waage= oder Krahnen-Einrichtung nur zum
Behufe einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung bei
schon einmal zollamtlich verwogenen Waaren nicht ein.
Art. 18. Die comrahirenden Staaten wollen auch serner gemeinschaftlich dahin
wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit beför-
dert, und der Besugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen
Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in
dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit
suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft tre-
ten wird, keine Abgabe emrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in dem-
selben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbreibende, welche blos für das
von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht
Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen
zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Vereins-
Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Ennrichtung der gesetzlichen
Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden
oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hiefür zu
entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in sedem PVereins-
Staate die Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten eben so wie die
eigenen Unterchanen behandelt werden.
Art. 19. Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen sämmt-
licher Vereinsstaaten gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den Königlich-
Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stchen, auch sollen die in frem-
den See= und anderen Handelsplätzen angestellten Consuln eines oder der ande-
ren der contrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen
(Ne. 1472.) con-