Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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und Packhofe und der Zolldirectionen, oder durch den Unterhalt des dabei 
angestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Pensionen, 
oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung 
entstehen. 
Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenz- 
Bezirks für die Zoll-Erhebungs= und Aufsichts= oder Controlbehörden und 
oll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereini- 
gen, welche jeder der contrahirenden Staaten von der jährlich aufkommen- 
den und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Jollgefällen 
in Abzug bringen kann. 
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privati- 
ver Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehalten und 
Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur dersenige Theil in Anrechnung kom- 
men, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren 
Amtsgeschäften überhaupt entspricht. 
4) Man wird sich über allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungs- 
Verhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs= und Aufsichtsbehörden, 
imgleichen bei den Zolldirectionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen. 
Art. 31. Die contrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den 
Haupt-Zoll-Acmtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Comrolea#re beizuord- 
nen, welche von allen Geschäften derselben und der Neben-Aemter in Beziehung 
auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehme 
und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, imgleichen auf die Absiellung 
etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jseder eigenen Verfügung zu ent- 
halten haben. 
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob 
und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben. 
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Art. 32. Jeder der contrahirenden Staaten hat das Recht, an die Zolldirectionen 
der andcren vereinten Staaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von 
allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegen- 
wärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu 
verschaffen. 
Eine besondere Instruction wird das Geschäftsverhaltniß dieser Beamten 
näher bestimmen, als dessen Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten 
des Staates, bei welchem die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegen- 
stände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, 
durch welches sie sich die Insormation hierüber verschaffen können, anzusehen ist, 
Jahrgang 1833. (No. 1173.) Oo wäh=
	        
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