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während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtes seyn
mupP, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemein-
samen Lwecke und dem erhälmmisse verbündeter Staaten entsprechende Weise
zu erledigen.
Die Ministerien der sämintlichen Vereinsstaaten werden sich gegenseitig
auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zoll-Angelegen-
heiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe die zeitweise oder dauernde
Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei
der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, ist demselben nach
dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kennt-
nißnahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereit-
willig zu gewähren.
Art. 33. Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer
Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsregierungen
Statt, zu welchem eine jede der letzteren einen Bevollmächrigten abzuordnen
befugt ist.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenz=
Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens
kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht.
Der erste Zusammentritt wird in München Statt finden. Wo derselbe
künftig erfolgen soll, wird bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung
mit Rücksicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgen-
den Conferenz zu erwarten ist, verabredet werden.
Art. 34. Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehörte
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Bezie-
hung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Ueber-
einkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem
anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des
Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien geführten Corre-
spondenz erledigt worden sind;
b) die deßinitive Abrechnung zwischen den Wereinsstaaten über die gemein-
schaftliche Einnahme auf den Grund der von den obersten Zollbehörden
ausgestellten, durch das Centralbüreau vorzulegenden Nachweisungen, wie
solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung
erheischt;
) die Berathung über Wüönsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats-
Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
4) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, des Zolltarifs, der
Zollordnung und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der con-
tra=