Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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unter welchem in keinem der zu dem Vereine gehoͤrigen Gebiete das Salz abge- 
setzt werden darf. 
Der Verkauf des Salzes an Privaten aus dem Gebiete der einen in 
dasjenige einer anderen der contrahirenden Regierungen ist verboten, mit Aus- 
nahme der Faͤlle einer besonderen Uebereinkunft zwischen den betheiligten Regierun- 
gen, imgleichen solcher Faͤlle, wo dieser Verkauf auf dem Grunde eines zwi- 
schen der Regierung jenes Landes, wohin das Salz verkauft wird, und der Sa- 
line, welche es verkauft, bestehenden Vertrages, unter Beobachtung der auf der 
Saline angeordneten Controlmaaßregeln Statt findet. 
Art. 7. In denjenigen Landen, wo der Debit der Spielkarten zu den Staats- 
monopolien gehbrt, ist die Einführung derselben aus anderen zum Vereine gehs- 
rigen Landen auch fernerhin verboten. Auch bleibt einer jeden Regierung, in 
deren Gebiete dieses Monopol noch nicht bestehet, unbenommen, dasselbe einzu- 
führen, und demzufolge das Einbringen der Spielkarten aus anderen zum Ver- 
eine gehörigen Landen zu untersagen. 
Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereins- 
Lande von anderen als den im Artikel 6. bezeichneten Gegenständen erhoben wer- 
den, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt Statt fin- 
den, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsgebietes unter keinem Vorwande 
höher, als das inländische, belastet werden darf. Derselbe Grundsatz gilt auch 
für die Zuschlags-Abgaben oder Octrois, welche in einzelnen Gemeinen der zum 
Vereine gehörigen Lande eingeführt sind, oder etwa noch eingeführt werden soll- 
ten, dergestalt, daß auch hiebei das Erzeugniß eines anderen dieser Lande unter 
keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das Erzeugniß des eigenen 
Landes. 
Es wird jedoch von Taback, Traubenmost und Wein, außer dem gemein- 
schaftlichen Zolle und resp. außer den im Artikel 6. erwähnten Steuern, in kei- 
nem Pereinsstaate weder für dessen, noch für Rechnung einer einzelnen Gemeine 
eine Abgabe erheben werden. 
Art. 8. Die hohen Contrahenten wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch 
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Besug- 
niß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu 
suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen Staates, welche in dem Gebiete eines 
anderen Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeit- 
punkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe 
entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse 
stehenden eigenen Unterthanen untrerworfen sind. 
Desgleichen sollen Gabrikanten oder Gewerbtreibende, welche blos für das 
von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waa- 
ren
	        
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