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5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacksblaͤtter,
Traubenmost und Wein soll unter keinen Umstaͤnden eine Ausgleichungs-
Abgabe gelegt werden.
6) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine
Ausgleichungs-Abgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem
Falle eine weitere Abgabe weder fuͤr Rechnung des Staates noch fuͤr
Rechnung der Communen beibehalten oder eingefuͤhrt werden.
7) Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von
welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist,
daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Be-
handlung bei einer Erhebungsbehrde des Vereins bereits bestanden haben,
oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig diesenigen im Umfange
des Vereins erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen Pereinsstaat
transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem
Auslande geführt zu werden.
8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen dessenigen Staates zu Gute,
wohin die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im Lande der
Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben wor-
den, wird die Erhebung im Gebiete des letzteren erfolgen.
9) Es sollen in jedem der comrahirenden Staaten solche Einrichtungen ge-
troffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Ver-
einslande, aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung
oder bei der gelegensten Zoll= oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre
Entrichtung durch Anmeldung sicher gestellt werden kann.
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetzt
seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Aus-
gleichungs-Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, ohne
Unterschied der transportirten Quantitäten, in das Gebiet des abgabebe-
rechtigten Staates nur auf den im Artikel 8. bezeichneten oder noch an-
derweit zu bestimmenden Straßen eingeführt, und an den dort einzurich-
tenden Anmelde= und Hebestellen angemeldet und resp. versteuert werden
müssen, ohne daß jedoch in Folge hievon der Verkehr mit den Gegen-
ständen, von welchen eine Ausgleichungs-Abgabe nicht zu enrrichten ist,
einer weiteren, als der in dem obengedachten Artikel angeordneten Aufsicht
unterworfen seyn wird.
Art. 12. Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereins-
Länder von anderen, als den im Artikel 11. bezeichneten Gegenständen erhoben
werden, so wie der im Großherzogihume Hessen zur Erhebung kommenden
Steuern von Getränken, wird überall eine gegenseitige Gleichmáßigkeit der Be-
hand-