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ren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich fuͤhren, um Bestellungen zu
suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbeniebe in dem Pereins-
Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen
Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreiben-
den oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hiefür
zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Pereins-
Staate die Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten eben so wie die eige-
nen Unterthanen behandelt werden.
Art. 19. Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen sämmt-
licher Vereinsstaaten gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den Königlich-
Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in frem-
den See= und anderen Handelsplätzen angestellten Consuln eines oder der an-
deren der contrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übri-
gen contrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath
und That anzunehmen.
Art. 20. Zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleich-
handel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen haben die
contrahirenden Staaten ein gemeinsames Cartel abgeschlossen, welches so bald als
möglich, spärestens aber gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Vertrage in Ausfüh-=
rung gebracht werden soll.
Art. 21. Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft
der Einnahme der contrahirenden Scaaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in den Königlich-Preußischen Staaten,
den Königreichen Bayern, Sachsen und Wörttemberg, dem Kurfürstenthume
und dem Großherzogthume Hessen und dem Thüringischen Zoll= und Handels-
Pereine, mit Einschluß der den Zollspstemen der contrahirenden Staaten bisher
schon beigetretenen Länder. »
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Se—
paratvertraͤge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem pri-
vativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen Lorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inlaͤndischen
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der im Artikel 11. vorbehalte-
nen Ausgleichungs-Abgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fdhr-, Kanal-, Schleu-
sen-, Hasfengelder, so wie Waage= und Niederlage-Gebühren oder
gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden;
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